Häufige Fragen/FAQ
Sie können sich ganz bequem und papierlos über unser Online-Bewerbungsportal bewerben (Link zum Bewerbungsportal). Gerne nehmen wir Ihre Bewerbung auch per E-Mail oder postalisch entgegen.
Nein! Sie sollten über ein gewisses wirtschaftliches und steuerrechtliches Interesse verfügen, wir setzen jedoch keine steuerrechtlichen Vorkenntnisse für eine erfolgreiche Bewerbung voraus. Das nötige steuerrechtliche Know-how wird Ihnen während der 12-monatigen Trainee-Programm vermittelt.
Die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz stellt bedarfsorientiert ganzjährig ein. Die Anzahl der Assessment-Center bestimmt sich nach dem jeweiligen Einstellungsbedarf. In den vergangenen Jahren wurden etwa 5 – 6 Assessment-Center pro Jahr durchgeführt.
Das Finanzamt, in welchem Sie Ihr Trainee-Programm absolvieren, wird in Absprache mit Ihnen individuell festgelegt. Nach erfolgreichem Abschluss Ihres Einweisungsjahr steht grundsätzlich ein sozialverträglicher Wechsel des Einweisungsfinanzamtes an.
Der Einsatz ist grundsätzlich landesweit möglich, Ihre persönlichen Interessen und Wünsche (z.B. heimatnaher Einsatz) werden soweit als möglich berücksichtigt. Selbstverständlich gewährleisten wir hierbei insbesondere die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Sobald Ihnen das Ergebnis des schriftlichen Teils der Zweiten Staatsprüfung vorliegt, können Sie die Bewerbung einreichen.
In die Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz werden sowohl Juristinnen und Juristen unmittelbar nach dem Abschluss der Zweiten Staatsprüfung als auch Juristinnen und Juristen mit (erster) Berufserfahrung eingestellt. Ihre bisher gesammelte berufliche Erfahrung kann beispielsweise bei der Berechnung Ihrer Probezeit zur Verbeamtung auf Lebenszeit berücksichtigt werden. Ihre bisher gesammelte berufliche Erfahrung kann bei der Berechnung Ihrer Probezeit zur Verbeamtung auf Lebenszeit sowie bei der Festsetzung Ihrer Erfahrungsstufe in der Besoldungsgruppe A 13 berücksichtigt werden.
Ja! Als Referendar / Referendarin können Sie uns bereits während des juristischen Vorbereitungsdienstes kennenlernen. Folgende Möglichkeiten bieten wir an:
- Verwaltungspflichtstation nach § 19 Abs. 1 Nr. 1d JAPO oder Ihre
- Wahlstation nach §§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 1 Nr. 6 u. 7 JAPO im Bereich Verwaltungs- oder Steuerrecht