FAQ zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze (für Unternehmer)
Am 29.06.2020 wurde das Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise verabschiedet. Es enthält erste umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets, um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie zu bewältigen. Dazu zählt auch die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Für Umsätze, die in der Zeit vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 ausgeführt werden, sinkt der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 %. Umfangreiche Anwendungsregelungen sowie besondere Übergangsregelungen zur Erleichterung des Übergangs zu den im zweiten Halbjahr 2020 bzw. zu den ab dem 01.01.2021 geltenden Umsatzsteuersätzen finden sich in den BMF-Schreiben vom 30.06.2020 und vom 04.11.2020.
Die folgenden FAQ sollen Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Anwendungs- und Übergangsregelungen im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze geben. Die BMF-Schreiben vom 30.06.2020 und vom04.11.2020 beinhalten weitere Regelungen für bestimmte Bereiche (z.B. Behandlung von Pfandbeträgen, von Jahresboni- und Jahresrückvergütungen, von Preisnachlass- und Preiserstattungsgutscheinen, Besteuerung der Strom-, Gas-, Wasser-, Kälte- und Wärmelieferungen sowie der Abwasserbeseitigung, von Personenbeförderungen, von Handelsvertretern und Handelsmaklern, von Leistungen des Gerüsthandwerks und von Sonder- und Ausgleichszahlungen bei Miet- oder Leasingverträgen), die in diesen FAQ nicht dargestellt werden. Insoweit wird auf die Ausführungen in diesen BMF-Schreiben verwiesen.
Die FAQ gelten als allgemeine Hinweise zum Übergang zu den im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 bzw. zu den ab dem 01.01.2021 geltenden Steuersätzen. Die Entscheidung in Einzelfällen obliegt nach wie vor den Finanzämtern.