I. Allgemeine verfahrensrechtliche Fragen zu den Steuererleichterungen
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerhebliche wirtschaftliche Schäden erleiden (im Folgenden von der Corona-Krise Betroffene),
- konnten bis zum 30. Juni 2021 Anträge auf eine - im Regelfall zinsfreie - Stundung von bereits fälligen oder bis zum 30. Juni 2021 fällig werdenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer) stellen. Die Steuern konnten dann im vereinfachten Verfahren längstens bis zum 30. September 2021 gestundet werden. Bitte beachten Sie, dass die Antragstellung bei fällig werdenden Steuern erst nach deren Festsetzung möglich ist. Ein pauschaler Antrag auf Stundung aller künftig fällig werdenden Steuern bis zum 30. Juni 2021 ist nicht möglich. Es werden keine strengen Anforderungen an die Darstellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stundung gestellt, wenn ein Bezug zur Corona-Krise erkennbar ist. Eine Verlängerung der Stundung im vereinfachten Verfahren über den 30. September 2021 hinaus ist nur in Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Steuern, die nach dem 30. Juni 2021 fällig werden, sind von den Erleichterungen ausgenommen. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten bei Stundungen.
- konnten bis zum 30. Juni 2021 vollstreckungsrechtliche Erleichterungen beantragen. Bei den von der Corona-Krise Betroffenen sollte dann längstens bis zum 30. September 2021 von der Vollstreckung rückständiger oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdender Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) abgesehen werden (Vollstreckungsaufschub). In diesen Fällen können die zwischen dem 19. März 2020 und längstens dem 30. September 2021 kraft Gesetzes verwirkten Säumniszuschläge erlassen werden. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs über den 30. September 2021 hinaus (einschließlich Erlass von Säumniszuschlägen) ist nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Ratenzahlungen, die über den 31. Dezember 2021 hinausgehen, und Vollstreckungsaufschübe für Steuern, die nach dem 30. Juni 2021 fällig werden, sind von den Erleichterungen ausgenommen. Für diese gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten bei Vollstreckungsaufschüben
- können die Steuervorauszahlungen auf Antrag durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen der Einkommen- und Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung).
Aufgrund der aktuellen Entwicklung ist davon auszugehen, dass grundsätzlich sehr viele Branchen und Personen von den Auswirkungen der Corona-Krise erheblich betroffen sind. Den Finanzbehörden reichen plausible Angaben des Steuerpflichtigen, dass die Corona-Krise schwerwiegende negative Auswirkungen auf seine wirtschaftliche Situation hat.
Ja. Die Verwaltungsanweisungen sind nicht an bestimmte Adressatenkreise gerichtet und gelten grundsätzlich für alle Steuerpflichtigen.
Steuererklärungen für das Jahr 2019:
Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2019 am 31. Juli 2020, für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endete sie am 31. Januar 2021. Sollten Sie aufgrund der Corona-Krise nicht in der Lage gewesen sein, diese Frist einzuhalten, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt und bitten um eine Fristverlängerung.
Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Jahres nach dem Besteuerungszeitraum abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Besteuerungszeitraum). Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr grundsätzlich am 31. Juli 2021) ablaufende Abgabefrist wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr wurde die am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.
Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind. Sie gelten auch nicht für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen.
Davon unabhängig kann im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt unter den allgemeinen Voraussetzungen darüber hinaus Fristverlängerung beantragt werden.
Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, können Sie solche Fristverlängerungsanträge auch elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER stellen.
Der Zinslauf der sogenannten Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung für den Besteuerungszeitraum 2019 beginnt grundsätzlich am 1. Oktober 2021 statt am 1. April 2021.
Wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen, beginnt der Zinslauf der Vollverzinsung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2019 erst am 1. Mai 2022.
Diese gesetzlichen Verlängerungen der Karenzzeiten gelten gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen. Sie sind – anders als die Verlängerung der Erklärungsfristen - nicht auf beratene Fälle beschränkt.
Beratene Steuerpflichtige, die für den Besteuerungszeitraum 2019 eine höhere Abschlusszahlung erwarten, können abweichend von § 37 Absatz 3 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes noch bis zum Ablauf der oben genannten verlängerten Steuererklärungsfrist einen Antrag auf Festsetzung nachträglicher Vorauszahlungen stellen. Hierdurch lassen sich unter anderem Zinsrisiken, die sich trotz des oben genannten verschobenen Zinslaufbeginns ergeben können, wirksam vermeiden.
Steuererklärungen für das Jahr 2020:
Für Steuerpflichtige, die sich nicht von einem Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder einer anderen zur Beratung befugten Person beraten lassen, endete die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2020 bisher am 31. Juli 2021; für nicht beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr endet sie grundsätzlich am 31. Januar 2022. Diese Abgabefristen wurden gesetzlich um jeweils 3 Monate verlängert.
Steuerpflichtige, die einen Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt haben, haben die Steuererklärungen grundsätzlich bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten Jahres nach dem Besteuerungszeitraum abzugeben (beratene Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Juli des zweiten Jahres nach dem Besteuerungszeitraum). Die für das Kalenderjahr 2020 grundsätzlich am 28. Februar 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr grundsätzlich am 31. Juli 2022) ablaufende Abgabefrist wurde gesetzlich um 3 Monate verlängert. Steuererklärungen für 2020 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirte mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgegeben werden.
Aufgrund der um 3 Monate verlängerten Erklärungsfrist beginnt auch der Zinslauf der sogenannten Vollverzinsung nach § 233a der Abgabenordnung für den Besteuerungszeitraum 2020 grundsätzlich am 1. Juli 2022 statt am 1. April 2022.
Wenn die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen Einkünfte überwiegen, beginnt der Zinslauf der Vollverzinsung für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Besteuerungszeitraum 2020 erst am 1. März 2023.
Diese gesetzlichen Verlängerungen der Karenzzeiten gelten gleichermaßen für Nachzahlungs- wie für Erstattungszinsen.
Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 der Abgabenordnung verlängert werden, soweit sie selbst oder der von ihnen mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln (vgl. BMF-Schreiben vom 23.04.2020 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :005). Die Fristverlängerung wird in diesem Fall grundsätzlich für maximal zwei Monate ausgesprochen.
Das BMF-Schreiben wird entsprechend bei Anträgen auf Fristverlängerung zur Abgabe der monatlichen und vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen angewandt, so dass auch hier grundsätzlich Fristverlängerungen nach § 109 Absatz 1 der Abgabenordnung von maximal zwei Monaten gewährt werden.
Es soll im konkreten Einzelfall grundsätzlich eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, falls die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise beruht.
Dies kann beispielsweise im Falle eines Einspruchs, der erst nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen einmonatigen Rechtsbehelfsfrist eingelegt wird, in Betracht kommen.
Das zuständige Finanzamt wird unter Berücksichtigung der derzeitigen Situation aufgrund der Corona-Krise im Einzelfall prüfen, ob von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei einer nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärung abgesehen werden kann.
Ansprechpartner für Anträge zur Einkommensteuer, zur Körperschaftsteuer, zum Solidaritätszuschlag, zur Kirchensteuer oder zur Umsatzsteuer sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den jeweils zuständigen Finanzämtern.
Für Fragen zur Gewerbesteuer sind grundsätzlich die Kommunen zuständig. Stundungsanträge zur Gewerbesteuer sind daher nicht an das Finanzamt, sondern unmittelbar an die Gemeinde zu richten. Fristverlängerungsanträge zur Gewerbesteuererklärung sind an die Finanzämter zu richten.
Bei Fragen zur Versicherungssteuer und zum sogenannten Verfahren VAT on e-Services (besonderes Umsatzsteuerverfahren) ist das Bundeszentralamt für Steuern als Ansprechpartner zuständig.
Bei Einsprüchen, Anträgen auf Fristverlängerung, Anträgen auf Anpassung von Vorauszahlungen, der Änderung der Adresse, der Änderung der Bankverbindung oder sonstigen Mitteilungen an das Finanzamt benutzen Sie bitte das Verfahren über das Online-Finanzamt Mein ELSTER. Selbstverständlich kann auch weiterhin per Telefon, Telefax, E-Mail1, Kontaktformular im Internet oder mittels Brief Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen werden. Die Kontaktdaten zu den jeweiligen Finanzämtern sind unter https://www.lfst-rlp.de/wir-ueber-uns/finanzaemter zu finden.
Die personelle Besetzung in den Finanzämtern vor Ort ist - wie in vielen anderen Behörden und Betrieben – wegen der Corona-Krise erheblich ausgedünnt. Dadurch kann es zu Verzögerungen in der Bearbeitung von Steuererklärungen und Anträgen und zu Einschränkungen in der telefonischen Erreichbarkeit kommen.
Eine pauschale bzw. genaue Aussage über die Bearbeitungsdauer ist leider nicht möglich.
Aufgrund zusätzlich anfallender Aufgaben im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist mit einer verzögerten Bearbeitung zu rechnen. Hinzu kommt, dass insbesondere bei der Einkommensteuer in Folge des Veranlagungsstarts zurzeit allgemein sehr viele Erklärungen in den Finanzämtern vorliegen. Um eine gleichmäßige und gerechte Bearbeitung sicherzustellen, erfolgt die Bearbeitung nach dem Eingangsdatum der Erklärung. Eine Unterscheidung in der Bearbeitungsreihenfolge beispielsweise nach einem möglichen Erstattungs- oder Nachzahlungsfall kann leider nicht erfolgen, weil dies eine eingehende Prüfung jedes Einzelfalls bereits bei Eingang voraussetzt und damit zu doppelter Arbeit führen würde.
Bei von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen sollte bei bis zum 30. Juni 2021 fälligen Forderungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer) auf Antrag hin längstens bis zum 30. September 2021 von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden (Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren). Der Antrag war beim Finanzamt bis zum 30. Juni 2021 zu stellen.
Eine Verlängerung dieser Maßnahme bis zum 31. Dezember 2021 ist nur bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung möglich.
In den betroffenen Vollstreckungsfällen können außerdem die zwischen dem 19. März 2020 und dem 30. Juni 2021 beziehungsweise bei Ratenzahlung längstens dem 31. Dezember 2021 kraft Gesetzes entstandenen Säumniszuschläge nach Beendigung des Vollstreckungsaufschubs erlassen werden.
Vollstreckungsaufschübe für Steuern, die erst nach dem 31. März 2021 fällig werden, sind nur im sonst üblichen Antragsverfahren möglich, unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.
Insolvenzanträge, die von den Finanzbehörden bereits vor Beginn der Corona-Krise gestellt wurden, werden nur in begründeten Ausnahmefällen zurückgenommen bzw. für erledigt erklärt, da davon auszugehen ist, dass der Insolvenzgrund bereits vor Ausbruch der Corona-Krise vorgelegen hat.