IX. Sachverhalte mit Auslandsbezug
Luxemburg:
Um eine Doppelbesteuerung von Grenzpendlern zu vermeiden, gilt zwischen beiden Ländern eine Verständigungsvereinbarung, nach der Einkünfte in Luxemburg besteuert werden, auch wenn die Arbeitsleistung an bis zu 19 Tagen im Jahr im Home-Office und nicht am regulären Tätigkeitsort in Luxemburg erbracht wird. Diese Regelung wird während der Corona-Pandemie zum Problem, weil viele Pendlerinnen und Pendler auf Weisung des Arbeitgebers im Home-Office tätig werden.
Deshalb wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg eine zeitlich befristete Verständigungsvereinbarung geschlossen. Die Verständigungsvereinbarung fingiert, dass Arbeitstage dort verbracht werden, wo die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.
Die Arbeitnehmer, die von dieser Tatsachenfiktion Gebrauch machen, sind verpflichtet eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen der Arbeitnehmer die Tätigkeit aufgrund der Pandemie im Home-Office ausgeübt haben, vorzulegen. Die o.a. Tatsachenfiktion gilt entsprechend für Vergütungen an im öffentlichen Dienst beschäftigte Arbeitnehmer.
Die Verständigungsvereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 (Einstufung von Covid-19 als Pandemie durch die WHO) bis vorerst zum 31. Dezember 2020. Sie verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.
Frankreich:
Personen, die im Grenzgebiet des einen Vertragsstaates arbeiten und im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats wohnen, werden aufgrund der Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich in ihrem Wohnsitzstaat besteuert. Durch eine größere Anzahl von Home-Office-Tagen ändert sich daran nichts, da gem. § 7 Abs. 2 KonsVerFRAV Tätigkeitstage im Home-Office als Tätigkeiten in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates des Arbeitnehmers gelten und damit keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Tage sind.
Für Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist, besteht dem Grunde nach eine vertragliche Verpflichtung zur Arbeit, welcher jedoch infolge höherer Gewalt nicht nachgegangen werden kann. Auch diese Tage sind ebenfalls keine für die Grenzgängereigenschaft schädlichen Tage, soweit sie in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates verbracht werden.
Tätigkeitstage im Home-Office und Tage, die der Grenzgänger in Folge der Corona-Pandemie unter Freistellung der Arbeit zuhause innerhalb der Grenzzone verbringt, führen somit nicht zur Aberkennung des Grenzgängereigenschaft.
Eine entsprechende Konsultationsvereinbarung wurde zwischenzeitlich auch für die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen getroffen, die nicht unter die Grenzgängerregelung des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich fallen. Die Konsultationsvereinbarung fingiert, dass Arbeitstage dort verbracht werden, wo die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home-Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten laut arbeitsvertraglichen Regelungen grundsätzlich ohnehin im Home-Office tätig wären.
Die Arbeitnehmer, die von dieser Tatsachenfiktion Gebrauch machen, sind verpflichtet eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Arbeitstage, in denen der Arbeitnehmer die Tätigkeit aufgrund der Pandemie im Home-Office ausgeübt haben, vorzulegen.
Die Konsultationsvereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum 11. März 2020 (Einstufung von Covid-19 als Pandemie durch die WHO) bis vorerst zum 30. Juni 2021. Sie verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.
Weitere Staaten:
Inzwischen wurden auch mit Belgien, den Niederlanden, der Schweiz, Österreich und Polen zeitlich befristete Konsultations- bzw. Verständigungsvereinbarungen geschlossen, die gesonderte Regelungen zu aufgrund der Corona-Pandemie im Home-Office verbrachten Arbeitstagen von Grenzgängern und Grenzpendlern enthalten.
Die mit der Schweiz, Österreich und Polen abgeschlossenen Konsultationsvereinbarungen finden auch für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung.
Kurzarbeitergeld:
Die Konsultationsvereinbarungen mit Luxemburg, Frankreich, den Niederlanden, Österreich und der Schweiz enthalten darüber hinaus noch Regelungen zur Besteuerung von Kurzarbeitergeld:
- Luxemburg, Schweiz und Österreich: I. d. R. hat der Tätigkeitsstaat, der das Kurzarbeitergeld zahlt, das Besteuerungsrecht. Der Ansässigkeitsstaat darf die Leistungen in den Progressionsvorbehalt einbeziehen.
- Frankreich: Das Kurzarbeitergeld darf nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden.
- Niederlande: Wenn der Gesamtbruttobetrag aller aus der deutschen Sozialversicherung bezogenen Leistungen die Summe von 15.000 € in einem Kalenderjahr nicht übersteigt, liegt das Besteuerungsrecht für das Kurzarbeitergeld im Ansässigkeitsstaat (Niederlande).
Im Übrigen gelten die Regelungen der bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen unverändert fort.
...z.B. aufgrund des Überschreitens der Betriebsstättenbegründungsfrist von 6 Monaten gem. § 12 AO bzw. der ggfs. längeren Frist nach dem Betriebsstättenartikel eines Doppelbesteuerungsabkommens eine in-ländische Betriebstätte mit der Folge steuerlicher Pflichten in Deutschland begründet wird?
Werden Bau- und Montagearbeiten ausländischer (Bau-) Unternehmen vor dem Abschluss aus Gründen unterbrochen, die nicht im Betriebsablauf liegen, zum Beispiel durch Grenzschließungen oder Arbeitseinstellungen aufgrund der Corona-Krise, sollen sich für die Unternehmen und deren Beschäftigte allein hieraus keine steuerlichen Konsequenzen in Bezug auf eine Betriebsstättenbegründung ergeben.
Daher werden bis auf weiteres durch die Corona-Krise bedingte Unterbrechungszeiten der Bau- und Montagearbeiten für die Berechnung der innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegründungsfristen für Bau- und Montagearbeiten nicht mitgezählt (Hemmung der Fristen). Dies setzt voraus, dass
- die Unterbrechung im konkreten Fall mindestens zwei Wochen beträt,
- die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bzw. die Beauftragten des Unternehmens während der Unterbrechungszeit vom Montageort abgezogen werden oder diesen verlassen, und
- sichergestellt werden kann, dass die entsprechenden Einkünfte z.B. im Ansässigkeits-staat des Unternehmens bzw. der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besteuert werden, wenn es aufgrund der Fristhemmung nicht zur Begründung einer Betriebstätte für das Unternehmen in Deutschland kommt. Zu diesem Zweck können gegebenenfalls auch Spontanauskünfte an die Steuerverwaltung des anderen Vertragsstaats übermittelt werden.
Die wegen der Corona-Pandemie im Inland verbrachten Tage könne auch aus Billigkeitsgründen nicht als im Ausland verbracht angesehen werden. Eine Steuerbefreiung nach dem Auslandstätigkeitserlass kommt daher für diese Tage nicht in Betracht.
Die wegen der Corona-Pandemie im Inland verbrachten Tage gelten nicht als unschädliche Unterbrechung (wie z. B. Krankheit) im Sinne des Auslandstätigkeitserlasses.
Für aufgrund der Corona-Pandemie unterbrochenen oder beendeten Auslandseinsätze findet die Mindestdauer von 3 Monaten keine Anwendung, sofern es sich um eine nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigte Tätigkeit handelt und ein Auslandseinsatz für einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten geplant war. Die Steuerfreiheit des Arbeitslohns gilt in diesen Fällen auch bei kürzeren Auslandseinsätzen.