VI. Lohnsteuer
Ja, der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer (als eine Form der Einkommensteuer) automatisch anzupassen. Nur der steuerpflichtige Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Das Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung, die steuerfrei ist, und sich nicht im unterjährigen Lohnsteuerabzugs-, sondern nur im späteren Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Steuersatzes auswirkt (Progressionsvorbehalt); vergleiche unter VI 4.
Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei. Auch die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld
- für Lohnzahlungszeiträume geleistet werden, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2022 enden (vgl. § 3 Nr. 28a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020, Bundesgesetzblatt Teil I S. 3096) und
- 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Soll-Entgelts (Bruttoentgelt, welches ohne Arbeitsausfall erzielt worden wäre) ist der Arbeitslohn nur bis zur Höhe der geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung zu berücksichtigen. Für Arbeitgeber in den neuen Ländern und Ost-Berlin gilt die Beitragsmessungsgrenze Ost, ansonsten ist die Beitragsbemessungsgrenze West anzuwenden.
Die Zuschüsse sind vom Arbeitgeber zusammen mit dem steuerfreien Kurzarbeitergeld auf der Lohnsteuerbescheinigung (Nummer 15) auszuweisen.
Die Kurzarbeiter erhalten grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Für Beschäftigte, deren Arbeitsentgelt um mindestens die Hälfte reduziert ist, wird das Kurzarbeitergeld ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 % aufgestockt. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate von Kurzarbeitergeld beginnt ab 1. März 2020. Das Kurzarbeitergeld erhöht sich auf 67 % (ab dem vierten Monat auf 77 %, ab dem siebten Monat auf 87 %) des Nettoentgelts, wenn bei dem Arbeitnehmer oder Ehegatten / Lebenspartner mindestens ein Kind steuerlich zu berücksichtigen ist (alle vorgenannten Voraussetzungen und Angaben gelten befristet bis 31. Dezember 2021). Hat ein Unternehmen bis 31. Dezember 2020 Kurzarbeit eingeführt und bei der Arbeitsagentur angezeigt, kann Kurzarbeitergeld bis zu 24 Monate, längstens bis 31. Dezember 2021, bezogen werden.
Für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 67 % bzw. 77 % / 87 % bei längerer Bezugsdauer muss das Kind in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - ELStAM - (Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge) als sog. Kinderfreibetragszähler angegeben sein. Die ELStAM bilden für den Arbeitgeber die Grundlage zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes.
Ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag haben Arbeitnehmer auch für Kinder über 18 Jahre (längstens bis zum 25. Lebensjahr), wenn sich das Kind z. B. weiter in Ausbildung, Studium oder einem freiwilligen sozialen Jahr befindet.
Wurde für Kinder über 18 Jahre bisher auf einen solchen Freibetrag verzichtet, so kann dieser Ermäßigungsantrag bei den rheinland-pfälzischen Finanzämtern jetzt in einer vereinfachten Form gestellt werden: Es genügt z. B. die Übersendung einer Ausbildungs- / Studienbescheinigung per Fax oder per E-Mail6. Der Kinderzähler wird vom Finanzamt in den ELStAM des Arbeitnehmers erfasst und den Arbeitgebern zum Abruf bereitgestellt.
Bei Arbeitnehmern mit Steuerklasse V oder VI, bei denen in den ELStAM kein Kinderzähler berücksichtigt wird, ist für das erhöhte Kurzarbeitergeld ersatzweise eine Bescheinigung bei der Agentur für Arbeit zu beantragen. Als Nachweis ist in diesen Fällen ein ELStAM-Ausdruck des Ehegatten / Lebenspartners mit Steuerklasse III oder des Hauptarbeitsverhältnisses (Steuerklassen I bis IV) vorzulegen. Diese Auskunft zur ELStAM kann auch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER ohne Beteiligung des Finanzamts jederzeit elektronisch abgerufen werden. Voraussetzung für die Nutzung dieser Möglichkeit ist lediglich die einmalige Registrierung unter dem Online-Finanzamt Mein ELSTER.
Bezieher von Kurzarbeitergeld sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn ihre im abgelaufenen Kalenderjahr insgesamt zugeflossenen Kurzarbeitergelder (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) ggf. zusammen mit anderen Lohnersatzleistungen (zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld) mehr als 410 Euro betragen. Bei der nach Abgabe der Einkommensteuererklärung vorzunehmenden Veranlagung (frühestens im Folgejahr) kann es gegebenenfalls zu Steuernachforderungen kommen. Das liegt daran, dass ausschließlich für die Ermittlung des persönlichen Steuersatzes das Kurzarbeitergeld (einschließlich steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse) und etwaige andere Lohnersatzleistungen den steuerpflichtigen Einkünften fiktiv zugerechnet werden (Progressionsvorbehalt). Dadurch ergibt sich ein höherer Steuersatz. In einem zweiten Schritt wird dieser erhöhte Steuersatz auf das steuerpflichtige Einkommen (ohne das Kurzarbeitergeld, steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse und etwaige andere Lohnersatzleistungen) angewendet.
Da der Progressionsvorbehalt nicht bereits beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden kann, sondern erst bei der Veranlagung durch das Finanzamt, kann es zu Steuernachforderungen kommen. Welche konkreten steuerlichen Auswirkungen sich im Einzelfall ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, zum Beispiel der Steuerklasse bzw. der Steuerklassenkombination der Ehegatten oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (und ggf. der Bruttolohnverteilung zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) sowie von der Höhe der Lohnsteuerabzugsbeträge, anderen der Besteuerung unterliegenden Einkünften, den abziehbaren Altersvorsorgeaufwendungen oder von den sonstigen Abzügen.
Mit dem Progressionsvorbehalt wird der verfassungsrechtlich gebotene Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt. Denn das bezogene Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung erhöht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Deshalb hat der Gesetzgeber das Kurzarbeitergeld zwar steuerfrei gestellt, zugleich aber festgelegt, dass sich der persönliche Steuersatz erhöht.
Der Gesetzgeber hat die Notwendigkeit der Erklärungspflicht im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld intensiv erörtert. Es wurde keine - auch keine zeitlich befristete - Ausnahmeregelung beschlossen.
Steuererklärungen für das Jahr 2019:
Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und wird die Einkommensteuererklärung nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, endete die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich am 31.Juli 2020.
Wurde jedoch ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt, so ist die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich bis zum 31. August 2021 beim zuständigen Wohnsitz-Finanzamt abzugeben.
Steuererklärungen für das Jahr 2020:
Besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung und wird die Einkommensteuererklärung nicht durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, endet die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 grundsätzlich am 31. Oktober 2021. Da dies aber ein Sonntag ist, endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktags (§ 108 Absatz 3 der Abgabenordnung). Soweit der 1. November 2021 ein gesetzlicher Feiertag ist, endet die Frist er mit Ablauf des 2. November 2021.
Wurde jedoch ein Lohnsteuerhilfeverein, ein Steuerberater oder eine andere zur Beratung befugte Person mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung beauftragt, so ist die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2020 bis zum 31. Mai 2022 beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Weitere Ausführungen zu den Abgabefristen finden Sie unter I.4.
Nein. Das Ausstellen von Impfzertifikaten durch Ärzte stellt keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 des EStG dar. Das Ausstellen von digitalen Impfzertifikaten ist lediglich eine (andere) Dokumentationsform (anstelle der/ergänzend zur bisherigen Dokumentation im „gelben“ Impfpass) über durchgeführte Covid-19-Impfungen. Sie ist untrennbar mit der eigentlichen Impfung verbunden, die eine originäre ärztliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG darstellt. Dies gilt auch dann, wenn die Impfung durch eine andere Praxis oder Stelle (zum Beispiel ein Impfzentrum) vorgenommen wurde.
Bei Gemeinschaftspraxen führt das Ausstellen von Impfzertifikaten dementsprechend nicht zu einer gewerblichen Abfärbung im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes.
...sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?
Die ärztliche Versorgung von kranken Menschen zählt zu den begünstigten Tätigkeiten, für die der sogenannte Übungsleiterfreibetrag anzuwenden ist. Daher sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit in Höhe von bis zu 2.400 Euro im Kalenderjahr 2020 und bis zu 3.000 Euro [1] ab dem Kalenderjahr 2021 steuerfrei, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt nicht mehr als 14 Stunden.
- Der Auftraggeber ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts (zum Beispiel ein Gesundheitsamt oder ein staatliches Krankenhaus) oder eine wegen der Förderung steuerbegünstigter Zwecke (gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich) anerkannte Einrichtung (etwa ein gemeinnütziges Krankenhaus).
Übt die Ärztin oder der Arzt mehrere begünstigte Tätigkeiten aus, wird der Übungsleiterfreibetrag nur einmal gewährt. Die Einnahmen aus allen begünstigten Tätigkeiten sind bis 2.400 Euro (3.000 Euro ab 2021) steuerfrei. Wurden Ausgaben getätigt, die mit der begünstigten Tätigkeit in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, können diese steuerlich nur berücksichtigt werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Die Pflege kranker Menschen ist ebenfalls begünstigt. Pflegerinnen und Pfleger im Ruhestand erhalten daher den Übungsleiterfreibetrag unter den gleichen Voraussetzungen wie Ärztinnen und Ärzte im Ruhestand.
[1] Der Übungsleiterfreibetrag wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 ab dem Kalenderjahr 2021 von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben.
...die infolge der Corona-Krise für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder steuerbegünstigtes Krankenhaus Patientinnen und Patienten versorgen, der sogenannte Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?
Ob sich Ärztinnen und Ärzte oder Pflegerinnen und Pfleger im Ruhestand befinden oder ob das Beschäftigungsverhältnis lediglich ruht, spielt für die Gewährung des Übungsleiterfreibetrags keine Rolle. Die Ausführungen zu Ärztinnen und Ärzten im Ruhestand oder Pflegerinnen und Pflegern im Ruhestand unter Nummer VI.6 gelten daher entsprechend.
All diejenigen, die nebenberuflich direkt an der Impfung beteiligt sind – also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst – können die Übungsleiterpauschale in Anspruch nehmen.
Diese Regelung gilt für Einnahmen in den Jahren 2020 und 2021. Die Übungsleiter-pauschale betrug im Jahr 2020 2.400 Euro, für das Jahr 2021 ist sie auf 3.000 Euro jährlich erhöht worden. Bis zu dieser Höhe bleiben Einnahmen für eine solche freiwillige und nebenberufliche Tätigkeit in Impfzentren steuerfrei.
Wer sich wiederum dagegen in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2020 betrug sie bis zu 720 Euro, ab dem Jahr 2021 sind bis zu 840 Euro steuerfrei.
Die vorstehenden Regelungen gelten für nebenberufliche Tätigkeiten in den Corona-Testzentren entsprechend.
Unabhängig von der Frage, wer das Impfzentrum betreibt (zum Beispiel Kommune oder Apotheker) werden die Pauschalen (Übungsleiterfreibetrag beziehungsweise Ehrenamtspauschale) für Einnahmen aus der Tätigkeit in Impfzentren steuerfrei gewährt. Die weiteren Voraussetzungen der § 3 Nummern 26, 26a des Einkommensteuergesetzes im Übrigen müssen erfüllt sein.
Die Regelung gilt für Zahlungen der Jahre 2020 und 2021.
Änderung Stand 24.08.2021
Grundsätzlich sind Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht abziehbar. Der Abzug ist aber zulässig, wenn Arbeitszimmer nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Bei einer gemischten Nutzung beispielsweise noch als Spiel- oder Bügelzimmer oder bei Arbeit in sogenannten Arbeitsecken, z. B. im Wohnzimmer, liegt die ausschließliche Nutzung für betriebliche oder berufliche Zwecke des Zimmers zwar nicht vor. Ein Abzug von Aufwendungen ist in diesen Fällen jedoch im Rahmen der neu eingeführten Homeoffice-Pauschale (vgl. unter VI. 10.) möglich.
Ist ein ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzter Raum gegeben und erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von mehr als 50 % der Arbeitszeit, können die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Erfolgt die Heimarbeit nur für einige Monate, ist ein anteiliger Abzug nur für die betroffenen Monate möglich.
Ist ein ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzter Raum gegeben und erfolgt die Heimarbeit in einem Umfang von 50 % oder weniger als der Hälfte der Arbeitszeit, kommt nur ein auf 1.250 Euro beschränkter Abzug in Betracht. Dieser Höchstbetrag wird allerdings auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe zum Abzug zugelassen, d.h. beispielsweise auch dann, wenn Heimarbeit nur für zwei oder drei Monate - wie sicherlich in vielen Fällen derzeit durch die Corona-Krise bedingt - erfolgt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass an den betroffenen Tagen kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht. Diese Voraussetzung dürfte insbesondere in den Fällen erfüllt sein, in denen der Arbeitsplatz beim Arbeitgeber aus Gründen des Infektionsschutzes nicht oder nicht an einzelnen Tagen (z.B. bei coronabedingter Schichtarbeit) zur Verfügung steht oder die Einrichtung des Arbeitgebers aufgrund behördlicher Anweisungen geschlossen sind.
Die Frage der Abziehbarkeit solcher Aufwendungen kann endgültig aber erst im Rahmen der Veranlagung geklärt werden.
Ja. Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z. B. bei einem Arbeitsplatz im Wohnzimmer oder in der Küche), kann eine sogenannte Homeoffice-Pauschale von 5 Euro für jeden Kalendertag geltend gemacht werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine andere betriebliche / berufliche Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde. Fahren Sie an einem Tag zusätzlich z. B. zur Betriebsstätte oder zur ersten Tätigkeitsstätte, kann die Tagespauschale von 5 Euro nicht abgezogen werden, sondern nur die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte / erster Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale. Das Gleiche gilt für Tage, an denen Sie auswärtig tätig sind; für diese Tage können Sie nur die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend machen.
Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale von 5 Euro auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr begrenzt. Üben Sie verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 Euro als auch der Höchstbetrag von 600 Euro auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen; er wird nicht mehrfach berücksichtigt.
Bei Arbeitnehmern wirkt sich die Homeoffice-Pauschale bei der Einkommensteuer nur aus, wenn diese zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro übersteigen. Die Homeoffice-Pauschale wird somit nicht zusätzlich zu dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.
Die mit dem Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Homeoffice-Pauschale ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden. Die Abzugsfähigkeit ist hiernach auf die Kalenderjahre 2020 und 2021 zeitlich beschränkt.
Die tatsächlich geleisteten Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung der regelmäßigen Benutzung für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte erworben hat, er die Zeitfahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Homeoffice nicht im geplanten Umfang verwenden kann. Eine Aufteilung dieser Aufwendungen auf einzelne Arbeitstage hat nicht zu erfolgen. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres- und Monatsfahrkarten.
Die Homeoffice-Pauschale kann nur für diejenigen Tage angesetzt werden, an denen der Steuerpflichtige ausschließlich im Homeoffice tätig geworden ist. Mangels Fahrten zwischen Wohnung und Betätigungsstätte kommt ein Abzug von Fahrtaufwendungen (in Form der Entfernungspauschale oder Reisekosten) für diese Tage grundsätzlich nicht in Betracht. Allerdings sind die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel, die in Erwartung der Benutzung für den Weg zur Arbeit erworben wurde, soweit sie die insgesamt im Kalenderjahr ermittelte Entfernungspauschale übersteigen, davon unabhängig abziehbar. Zeitfahrkarten in diesem Sinne sind zum Beispiel Jahres und Monatsfahrkarten.
Ja. Aufwendungen von Arbeitnehmern für Atemschutzmasken, die für die berufliche Nutzung angeschafft werden, sind Werbungskosten. Für den Werbungskostenabzug ist es in diesem Fall unschädlich, wenn die Schutzmasken auch auf den Wegen zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte getragen werden.
Darüber hinaus können die Aufwendungen für die Anschaffung von Atemschutzmasken weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Sie sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Ja. Zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf können zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen bis zu einem Betrag von 600 Euro im Kalenderjahr je Arbeitnehmer steuerfrei bleiben. Der zusätzliche Betreuungsbedarf muss aus Anlass einer zwingenden und beruflich veranlassten kurzfristigen Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren entstehen. Bei behinderten Kindern, die außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten, und bei denen die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt dies auch, wenn das Kind 14 Jahre oder älter ist. Begünstigte Betreuungsleistungen liegen auch vor, wenn sich der Arbeitnehmer um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, auch wenn dies im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet.
Das Vorliegen eines zusätzlichen Betreuungsbedarfes wird unterstellt, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise zu außergewöhnlichen Dienstzeiten arbeitet oder die Regelbetreuung der Kinder infolge der zur Eindämmung der Corona-Krise angeordneten Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen (aktuell z. B. Kindertagesstätten, Betriebskindergärten, Schulhorte) weggefallen ist.
Von einer kurzfristig zu organisierenden Betreuung ist so lange auszugehen, bis die entsprechenden Betreuungseinrichtungen ihren regulären Betrieb wieder aufnehmen können.
Bei Barleistungen des Arbeitgebers müssen dem Arbeitnehmer entsprechende Aufwendungen entstanden sein. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Entschädigungsleistungen nach dem Infektionsschutzgesetz, die für den Verdienstausfall (z. B. für unter behördlich angeordneter Quarantäne stehender Arbeitnehmer oder auch selbstständig tätiger Personen) gezahlt werden, sind steuerfrei. Die Verdienstausfallentschädigung ist jedoch eine Lohn- und Einkommensersatzleistung, die sich im Einkommensteuerveranlagungsverfahren bei der Ermittlung des Steuersatzes über den sog. Progressionsvorbehalt auswirkt. Hierdurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.
Arbeitnehmer
Bei Arbeitnehmern beantragt der Arbeitgeber die Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Er hat den Lohnsteuerabzug daraufhin automatisch anzupassen. Nur der steuerpflichtige (verbleibende) Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer. Die steuerfreie Verdienstausfallentschädigung muss der Arbeitgeber in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen.
Selbstständig tätige Personen
Selbstständig tätige Personen (z.B. Freiberufler, Gewerbetreibende) müssen ihren Verdienstausfall in Rheinland-Pfalz beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung beantragen und ihren Verdienstausfall gegenüber dieser Behörde nachweisen. Hierfür reicht es aus, wenn der Antragsteller den letzten ihm zur Verfügung stehenden Einkommensteuerbescheid vorlegt. Eine gesonderte Bescheinigung durch das Finanzamt ist nicht erforderlich. Aufgrund der inzwischen verlängerten Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung 2018 genügt es demnach, wenn der Antragsteller zum Nachweis seines Verdienstausfalls seinen Einkommensteuerbescheid für 2017 vorlegt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben worden.
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro wird bei bestehender Steuerklasse II grundsätzlich ohne Antrag vom zuständigen Finanzamt als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen eingetragen und dem Arbeitgeber zum Abruf Anfang August bereitgestellt. Ist die steuerliche Entlastung spätestens in der Lohnabrechnung für September 2020 nicht enthalten, sollte das zuständige Finanzamt (Service-Center) um Überprüfung und Anpassung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gebeten werden (siehe auch Pressemitteilung vom 09.07.2020).
Ab dem Kalenderjahr 2022 verbleibt es bei dem höheren Grundbetrag von 4.008 Euro, der dann aber bei Alleinerziehenden über die Steuerklasse II und nicht mehr teilweise über einen Freibetrag berücksichtigt wird. Die Befristung für die Jahre 2020 und 2021 wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 aufgehoben.
Nein. Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten von Covid-19-Tests (PCR- und Antikörper-Tests), ist es aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.
Nein. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Dies gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer (vergleiche Abschnitt 1.8 Absatz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses).
Nein. Wird die Corona-Impfung durch den Betriebsarzt vorgenommen, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen.
Nein. Kann ein Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, ist dieser Vorteil grundsätzlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Kfz je Entfernungskilometer zu bewerten. Der 0,03 %-Zuschlag ist ein monatlicher Ansatz und gilt unabhängig von der Anzahl der monatlichen Fahrten. Dies bedeutet, dass die monatliche Zuschlagsregelung von 0,03 % auch für Kalendermonate anzuwenden ist, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass dem Arbeitnehmer das betriebliche Kfz dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Unterbrechungen der Fahrten zum Arbeitgeber, z. B. durch Urlaub, Krankheit oder Tätigkeit im Homeoffice, sind im Nutzungswert pauschal berücksichtigt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte einen kompletten Monat nicht aufsucht. Maßgebend für die Ermittlung des 0,03 %-Zuschlags ist die (arbeitsrechtliche) Nutzungsmöglichkeit.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, anstelle des 0,03 %-Zuschlags eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Bruttolistenpreises des Kfz je Entfernungskilometer anzusetzen. Das Wahlrecht zugunsten des Ansatzes der tatsächlich durchgeführten Fahrten kann für das jeweilige Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs im laufenden Kalenderjahr (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist jedoch zulässig. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann bei entsprechendem Nachweis für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln.
Grundsätzlich nein. Diese Aufwendungen sind steuerlich nicht zum Abzug zugelassen, weil Ihre Auslandsreise als solche (wie bei einer Urlaubsreise) in der Regel nicht die Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung erfüllt.