VIII. Umsatzsteuer²
Grundsätzlich unterliegen unentgeltliche Wertabgaben unter bestimmten Voraussetzungen der Umsatzsteuer. Unabhängig davon wird von der Besteuerung im Billigkeitswege abgesehen, wenn Unternehmen medizinischen Bedarf oder Personal unentgeltlich für medizinische Zwecke an Einrichtungen überlassen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona Krise leisten. Solche Einrichtungen sind insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime sowie weitere öffentliche Institutionen wie Polizei und Feuerwehr.
Beabsichtigt das Unternehmen bereits bei Leistungsbezug, Eingangsleistungen für diese Zwecke zu verwenden, werden Vorsteuerbeträge aus den entsprechenden Leistungsbezügen im Billigkeitswege unter den übrigen Voraussetzungen des§ 15 UStG berücksichtigt.
Diese Billigkeitsregelungen sind befristet bis zum 31.12.2021.
Eine Sachspende aus dem Unternehmensvermögen unterliegt grundsätzlich als sog. „unentgeltliche Wertabgabe“ der Umsatzsteuer, sofern der gespendete Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.
Aus Billigkeitsgründen wird jedoch auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet, wenn Einzelhändler, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, Waren an steuerbegünstigte Organisationen spenden. Dies betrifft z.B. Saisonware, die aufgrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Maßnahme des Lockdowns nur noch schwer abzusetzen ist und daher an steuerbegünstigte Organisationen gespendet wird.
Diese Billigkeitsregelung gilt für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgen bzw. erfolgt sind.
Viele steuerbegünstigte Organisationen helfen mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt.
Diese umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG Umsatzsteuergesetz als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein (vgl.BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03 und vom 18.12.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:006). Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z.B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nummer 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.
Zudem sind Corona-Abstrichnahmen sowie der Betrieb eines Impfzentrums durch gemeinnützige Einrichtungen als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei.
Weitere Ausführungen zur Gemeinnützigkeit und der Zuordnung dieser entgeltlichen Betätigungen zum steuerbegünstigen Zweckbetrieb im Sinne des § 65 der Abgabenordnung finden Sie unter X.
Ja. Die Finanzämter können krisenbetroffenen Unternehmern die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 auf Antrag ganz oder teilweise herabsetzen und insoweit bereits gezahlte Beträge erstatten. Anträge auf Herabsetzung der Sondervorauszahlung können bis zum 31. März 2021 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Vereinfachung wird es nicht beanstandet, wenn betroffene Unternehmer eine entsprechend geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit Begründung unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ anmelden. Für eine schnelle Bearbeitung reichen Sie bitte Termin eine - gegebenenfalls berichtigte - Anmeldung der Sondervorauszahlung mit Begründung im Freitextfeld über mein ELSTER ein. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf null Euro bestehen.
Ist der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen, wird auch bei erstmaliger Beantragung einer Dauerfristverlängerung auf die Sondervorauszahlung – gegebenenfalls in voller Höhe – verzichtet, sofern der Antrag bis zum 31. März 2021 gestellt wird.
Corona-Schnelltests, die von Ärzten oder Angehörigen ähnlicher Heilberufe durchgeführt werden, sind – unabhängig von der persönlichen Veranlassung für den Test seitens der getesteten Person – als Heilbehandlungsleistung anzusehen und unter den weiteren Voraussetzungen nach § 4 Nr. 14 UStG umsatzsteuerfrei. Diese Rechtsauffassung schließt auch Corona-Schnelltest in privat betriebenen Schnelltest-Zentren mit ein, soweit die Durchführung der in dem Testzentrum durchgeführten Schnelltests durch entsprechend qualifiziertes medizinisches Fachpersonal erfolgt.
Darüber hinaus sind im Billigkeitswege auch Corona-Schnelltests, die von nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) des BMG vom 08.03.2021 (bzw. vorangehenden Fassungen) beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken oder Hilfsorganisationen, durchgeführt werden, ebenfalls als steuerfreie Heilbehandlungsleistungen anzusehen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Tests garantiert ist, d.h. die mit der Testung betrauten Personen insbesondere über eine Schulung nach § 12 Abs. 4 TestV verfügen. Entsprechendes gilt für Corona-Schnelltests, die auf Grundlage von Verordnungen der Länder durchgeführt werden, wenn die landespezifischen Regelungen sich zwar nicht auf die TestV des Bundes stützen, jedoch vergleichbare Anforderungen an die Leistungserbringer (insbesondere die Schulung des Personals) stellen.
Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG im Billigkeitswege kann nur einheitlich für alle vom jeweiligen Unternehmen durchgeführten Corona-Schnelltests erfolgen.
Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG ist insoweit für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen ausgeschlossen.
² Für Unternehmer wird aktuell zusätzlich auf die FAQ zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze verwiesen.