X. Gemeinnützigkeit – Maßnahmen für gesellschaftliches Engagement in der Corona-Krise
Im Zuge der Corona- Krise werden von bestimmten Körperschaften Sonderkonten eingerichtet. Wenn an diese Sonderkonten bis zum 31.12.2021 gespendet wird, reicht nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03 als Nachweis der Spende beim Finanzamt der Beleg des Kreditinstitutes (z. B. Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus (sog. vereinfachter Zuwendungsnachweis).
...an Bedienstete in Supermärkten weitergeben möchten. Wie werden diese Spenden des Betriebes steuerlich behandelt?
Solche Spenden in Form von Sachzuwendungen eines Unternehmens aus dem Betriebsvermögen können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen (sogenanntes „Sponsoring“) mit sich bringen. Dabei gehen die Finanzämter schon dann von einem „wirtschaftlichen Vorteil“ aus, wenn beispielsweise die Medien durch Berichterstattung auf die Spenden des Unternehmens aufmerksam machen. Zur Umsatzsteuer vgl. unter VII.1.
...unterstützen. Was ist steuerlich zu beachten?
Unentgeltliche Leistungen des Unternehmens können auch steuerlich als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, wenn sie an durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte Geschäftspartner erfolgen.
Dies gilt gleichermaßen für die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) an mit der Bewältigung der Corona-Krise befasste Unternehmen und Einrichtungen (wie z. B. Krankenhäuser).
Darüber hinaus können Spenden an steuerbegünstigte Organisationen steuerlich geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Geldzuwendungen. Begünstigt sind Zuwendungen z. B. an gemeinnützige Vereine - zu denen auch die Behindertenwerkstätten zählen können - oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie z. B. öffentlich-rechtliche Krankenhäuser. Zur Umsatzsteuer vgl. unter VII.
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, sind diese Lohnteile bis zum 31.12.2020 steuerfrei. Diese steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen in der Einkommensteuererklärung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung verzichtet. Nähere Informationen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03.
Alle steuerbegünstigten Körperschaften (z. B. gemeinnützige Vereine) können Spendenaktionen für die Hilfe der von der Corona- Krise Betroffenen durchführen. Die Finanzämter werden es nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03 und vom 18.12.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:006nicht beanstanden, wenn in der Zeit bis zum 31. Dezember 2021 Spenden für diesen nicht in der Satzung des Vereins oder der Stiftung genannten Zweck vereinnahmt, mit einer Spendenbescheinigung bestätigt und für diesen Zweck verwendet werden. Die Spendenbescheinigung, die der Zuwendende von dem Verein oder der Stiftung erhält, muss zudem einen Hinweis auf die Sonderaktion „Hilfe für von der Corona- Krise Betroffene“ enthalten.
Steuerlich begünstigt sind aber nur gemeinnützige oder mildtätige Zwecke. D. h. aus Spenden finanzierte Unterstützungsleistungen für Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind beispielsweise nicht begünstigt.
Die Spenden können im Übrigen auch ohne Auswirkungen auf die eigene Gemeinnützigkeit an steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts weitergeleitet werden, die zur Hilfe für von der Corona- Krise Betroffene beitragen. Beispielsweise kann ein Fußballverein eine Spendenaktion für Betroffene der Corona- Krise starten und die im Zuge dieser Sonderaktion vereinnahmten Spenden an ein gemeinnütziges Krankenhaus weiterleiten.
Für die Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise dürfen sich alle steuerbegünstigten Organisationen (z. B. gemeinnützige Vereine) unabhängig von ihren Satzungszwecken beispielsweise zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens engagieren. Dieses Engagement ist bis zum 31. Dezember 2021 keine Gefahr für die eigene Gemeinnützigkeit. Das Finanzamt wird für diese satzungsfremden Aktivitäten nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03 und vom 18.12.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:006keine negativen Konsequenzen für die Gemeinnützigkeit ziehen.
Beispielsweise können Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins für ältere, besonders gefährdete Personen oder für hilfsbedürftige Personen in häuslicher Quarantäne Einkaufshilfen übernehmen. Es dürfen auch vorhandene Sachmittel, Personal und Räumlichkeiten ohne Änderung der Satzung zur Bewältigung der Auswirkungen der Corona-Krise als Unterstützungsmaßnahmen eingesetzt werden. So kann zum Beispiel eine gemeinnützige Forschungseinrichtung vorhandene Schutzmasken unentgeltlich an gefährdete oder betroffene Personen verteilen.
Unterstützungsmaßnahmen außerhalb der Verwirklichung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke, z. B. an von der Corona-Krise besonders betroffene gewerbliche Unternehmen, Selbständige oder entsprechende Hilfsfonds der Kommunen sind nicht begünstigt.
Viele steuerbegünstigte Organisationen (z. B. gemeinnützige Vereine) helfen mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder anderen Leistungen, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind, und erhalten dafür ein Entgelt. Steuerlich ist diese wirtschaftliche Aktivität nur dann begünstigt, wenn in der Satzung ein entsprechender Zweck wie z. B. des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege bzw. die Förderung der Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten genannt ist. Angesichts der Auswirkungen der Corona-Krise werden die Finanzämter es nach dem BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03 und vom 18.12.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:006für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2021nicht beanstanden, wenn ein derartiger Satzungszweck in den Satzungen nicht aufgeführt ist.
Wenn zum Beispiel eine gemeinnützige Forschungseinrichtung vorhandene Schutzmasken einem Krankenhaus gegen Entgelt zur Verfügung stellt, dann sind die Einnahmen aus dieser Tätigkeit dem Zweckbetrieb zuzuordnen.
Diese umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern können unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummern 14, 16, 18, 23 und 25 UStG Umsatzsteuergesetz als eng verbundene Umsätze der umsatzsteuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei sein. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z.B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nummer 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.
Zudem können in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 aus Billigkeitsgründen Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie (zum Beispiel Corona-Abstrichnahmen sowie der Betrieb eines Impfzentrums) von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nummer 18 des Umsatzsteuergesetzes als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Sofern ein Unternehmer sich auf die Umsatzsteuerbefreiung beruft, ist für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Angesichts der derzeitigen Situation wird das Finanzamt beim Setzen der Frist zur zeitnahen Mittelverwendung die Auswirkungen der Corona- Krise berücksichtigen und den gemeinnützigen Organisationen mehr Zeit als gewöhnlich zur Verwendung der angesammelten Mittel einräumen. Die jetzt im Jahr 2020 oder 2021eigentlich für einen bestimmten Zweck zur Verwendung vorgesehenen Mittel müssen also nicht irgendwie anderweitig verwendet werden, nur damit der Status der Gemeinnützigkeit erhalten bleibt, vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03 und vom 18.12.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:006.
Eine steuerbegünstigte Körperschaft (z. B. ein gemeinnütziger Verein) kann in der Ver-gangenheit gebildete Rücklagen - wie z. B. zur Wiederbeschaffung von Wirtschaftsgütern – ohne Gefährdung der Gemeinnützigkeit auflösen und verwenden, um die finanziellen Auswirkungen der Corona-Krise finanziell abzumildern, vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03.
Die Auswirkungen der Corona-Krise treffen grundsätzlich alle wirtschaftlich Aktiven. Dazu können also auch steuerbegünstigte Körperschaften (z. B. gemeinnützige Vereine) gehören, die sich „am Markt“ (z. B. mit einem Fan-Shop, einer Cafeteria oder einer Vereinsgaststätte) betätigen. Der Ausgleich von auf die Corona-Krise zurückzuführenden Verlusten, die bis zum 31.12.2020 entstanden sind, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist zulässig. Die Finanzierung von dauerhaften Verlusten aus der wirtschaftlichen Betätigung wird hingegen von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert, vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03.
Die Weiterzahlung der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale bis zum 31. Dezember 2021 wird gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist, vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03.
Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen oder der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist.
Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder bzw. die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist dies ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit.
Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Notlage beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt, vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003:03.
Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (z. B. aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse).
Verzichtet ein Ticketinhaber einer Kultur- oder Sportveranstaltung bei deren Absage aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise schriftlich oder per E-Mail auf die Auszahlung einer ihm zustehenden Erstattung, dann kann der Veranstalter ihm in dieser Höhe eine Spendenquittung ausstellen, wenn:
- die Veranstaltung von einer als steuerbegünstigt anerkannten Einrichtung organisiert wurde,
- die Spende zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet wird und
- mit der Spende keine Gegenleistung (zum Beispiel in Form eines Gutscheins, eines Tickets für einen Ersatztermin oder einer anderweitigen Gegenleistung an den Ticketinhaber) verbunden ist.
Wird hingegen auf einen Erstattungsanspruch gegenüber einem kommerziellen Ticketvertreiber oder gegenüber selbständigen Künstlern verzichtet, kann dafür keine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden, die den Zuwendenden zum steuerlichen Spendenabzug berechtigt.
Die schriftliche oder per E-Mail erteilte Verzichtserklärung des Ticketinhabers ist mit dem Doppel der ausgestellten Spendenquittung in den Unterlagen des Ausstellers der Spendenquittung zu dokumentieren.
Eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes für die Beschäftigten von steuerbegünstigten Körperschaften kann auch Auswirkungen auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status der Körperschaft haben.
Hierbei ist allerdings in Bezug auf die Höhe der Aufstockung zu differenzieren:
- Bei einer Aufstockung auf bis zu 80 % des bisherigen Entgelts wird davon ausgegangen, dass die Mittelverwendung für satzungsgemäße Zwecke erfolgt und die Aufstockung „marktüblich und angemessen“ ist.
Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt. - Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts, bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ der Aufstockung.
Sehen kollektivrechtliche Vereinbarungen des Arbeitsrechts, wie zum Beispiel Tarifverträge, eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes vor, reicht für den Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“ die Vorlage dieser Vereinbarung. Übernehmen kollektivrechtlich nicht gebundene Unternehmen in individuellen Verträgen mit allen Mitarbeitern einheitlich die kollektivrechtlichen Vereinbarungen der Branche zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes, dient ein Mustervertrag dem Nachweis der „Marktüblichkeit und Angemessenheit“.
Unterstützungsleistungen steuerbegünstigter Körperschaften an die von der Corona-Krise Betroffenen, zum Beispiel Künstler oder Solo-Selbständige, sind dann unbedenklich für den Status der Gemeinnützigkeit, wenn mit den Leistungen steuerbegünstige Zwecke verfolgt werden. Unterstützungsmaßnahmen außerhalb der steuerbegünstigten Zwecke sind mit dem Gemeinnützigkeitsrecht nicht vereinbar.
Beispiele:
- Förderung von Kunst und Kultur:
Ersatz von Aufwendungen ortsansässiger Künstler zur Aufrechterhaltung eines Kulturangebots vor Ort auch für Zeiten nach der Corona-Krise. - Verfolgung mildtätiger Zwecke:
Finanzielle Unterstützung ansonsten mittelloser natürlicher Personen. Da sich der Fördertatbestand der Mildtätigkeit auf die Hilfe notleidender Menschen beschränkt, ist eine Ausdehnung auf die Unterstützung unternehmerischer Tätigkeiten ausgeschlossen. Die Körperschaft hat die Bedürftigkeit der unterstützten Person selbst zu prüfen und zu dokumentieren. Es reicht, dass die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Person glaubhaft gemacht wird.
Maßgeblich für die Prüfung der Gemeinnützigkeit ist, dass die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist und den Bestimmungen entspricht, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält (§ 63 Abs. 1 AO). Regelmäßig wird dies anhand der mit der Steuererklärung eingereichten Rechenschaftsberichte und/oder Protokolle der Mitgliederversammlung überprüft. Im Jahr 2020 ist einigen dieser Körperschaften nicht möglich gewesen, ihren satzungsmäßigen Tätigkeiten im üblichen Umfang nachzugehen, einige Körperschaften mussten seit dem Frühjahr sogar weitestgehend untätig bleiben. Dies ist aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn in den Tätigkeitsberichten diese Einschränkungen glaubhaft gemacht werden.
Aufgrund der Einschränkungen infolge der COVID-19-Pandemie ist es im Jahr 2020 vielen gemeinnützigen Körperschaften nicht möglich gewesen, bspw. eine Mitgliederversammlung als Präsenzveranstaltung durchzuführen. Dies ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich. Zur Lösung der daraus folgenden zivilrechtlichen Probleme sind in § 5 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie Sonderregelungen für im Jahr 2020 ablaufende Bestellungen von Vereins- oder Stiftungsvorständen und im Jahr 2020 stattfindenden Mitgliederversammlungen von Vereinen beschlossen worden (z. B. Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung oder der schriftlichen bzw. elektronischen Stimmabgabe). Diese Sonderregelungen gelten auch für das Jahr 2021.
Sofern eine Mitgliederversammlung coronabedingt ausgefallen ist oder verschoben wurde, sollte das zuständige Finanzamt bei der nächsten turnusmäßigen Steuererklärung darauf hingewiesen und etwaige Unterlagen (z. B. Tätigkeitsberichte) beigefügt werden.