XI. Auswirkungen auf die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art
Werden Gebäude oder anderes Vermögen, das einem Betrieb gewerblicher Art zuzurechnen ist, für die Unterbringung von Corona-Patienten oder anderweitige Zwecke im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise genutzt, ohne dass hieraus Betriebseinnahmen erzielt werden, bleibt das Vermögen aus Billigkeitsgründen Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art. Es findet keine gewinnwirksame Überführung der Wirtschaftsgüter des Betriebs gewerblicher Art ins Hoheitsvermögen statt.
Betrifft die Nutzungsänderung das gesamte Betriebsvermögen des Betriebs gewerblicher Art (z. B bei einem BgA Sporthalle, die für die Unterbringung von Corona-Patienten genutzt wird), ist das Einkommen bis zur (Wieder)Nutzung des Betriebsvermögens im Betrieb gewerblicher Art mit Null anzusetzen. Ein tatsächlicher Verlustausgleich des Betriebs gewerblicher Art durch die juristische Person des öffentlichen Rechts für diese Zeitspanne ist nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu behandeln. Entsprechend wird in dieser Zeit auch kein Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b EStG realisiert. Bei einer nur teilweisen Nutzungsänderung gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend.
Gleiches gilt, wenn kommunale, einem Betrieb gewerblicher Art zugeordnete Gebäude aufgrund der Corona-Pandemie für die Aufgaben kommunaler Gremien genutzt werden, z.B. weil ein größerer Sitzungsraum für den Stadt- oder Gemeinderat zur Einhaltung der Hygienevorschriften erforderlich ist.
Umsatzsteuerlich wird für diese Nutzungsänderungen aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a UStG abgesehen, wenn und soweit der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist. Wird einem BgA zuzurechnendes Vermögen (insbesondere ein Gebäude) an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts für solche Zwecke entgeltlich überlassen, führt eine insoweit steuerfreie Vermietung aus Billigkeitsgründen nicht zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Zeiten, in denen ein Gebäude aufgrund der Kontaktbeschränkungen oder ähnlicher durch Corona bedingte Gründe nicht vermietet werden kann, führen nicht zu einer Nutzungsänderung gegenüber dem Zeitraum vor den Kontaktbeschränkungen.
Vorsteuerbeträge aus laufenden Kosten bleiben in diesen Fällen aus sachlichen Billigkeitsgründen unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG abzugsfähig.
Diese Billigkeitsregelungen gelten auch für die unentgeltliche Überlassung von Grundstücken durch in privater Rechtsform betriebene Unternehmen der öffentlichen Hand, wenn an dem Unternehmen ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.
Diese Billigkeitsregelungen geltend entsprechend, wenn kommunale, einem Betrieb gewerblicher Art zugeordnete Gebäude aufgrund der Corona-Pandemie für die Aufgaben kommunaler Gremien genutzt werden, z.B. weil ein größerer Sitzungsraum für den Stadt- oder Gemeinderat zur Einhaltung der Hygienevorschriften erforderlich ist.
Diese Billigkeitsregelungen sind befristet bis zum 31.12.2021.
Erfolgt die Schließung eines Badbetriebes aufgrund einer behördlichen Anordnung im Zusammenhang mit Infektionsschutzmaßnahmen oder bleibt ein Badbetrieb auch nach Aufhebung eines behördlichen Betriebsverbots geschlossen und ist die Schließung ganz überwiegend durch Maßnahmen zum Infektionsschutz wie der Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verursacht, führt dies allein nicht zum Wegfall einer bestehenden engen wechselseitigen technisch-wirtschaftlichen Verflechtung i. S. d. § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 KStG solange eine Wiederaufnahme des Badbetriebes ernsthaft beabsichtigt bleibt.