Inhaltsverzeichnis
I. Auswirkungen der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze
1. Auf welche Umsätze sind die abgesenkten Umsatzsteuersätze anzuwenden?
1.1. Grundsatz
1.2. Teilleistungen
2. Wird auch die Einfuhrumsatzsteuer gesenkt?
3. Müssen die Preise im Umfang der Absenkung angepasst werden?
4. Was ist bei der Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung) zu beachten?
5. Welche Folgen treten ein, wenn in Rechnungen eine zu hohe oder eine zu niedrige Steuer ausgewiesen wird?
6. Was ist bei Anzahlungen zu beachten?
6.1. Welcher Steuersatz gilt bei vor dem 01.07.2020 vereinnahmten Anzahlungen für Leistungen, die im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt werden?
6.2. Welcher Steuersatz gilt bei im zweiten Halbjahr 2020 vereinnahmten Anzahlungen für Leistungen, die nach dem 31.12.2020 erbracht werden?
6.3. Im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Anzahlung steht bereits fest, dass die spätere Leistung einem anderen Steuersatz unterliegen wird.
Gibt es in diesem Fall eine Vereinfachungsregelung für die in der Anzahlungsrechnung auszuweisende Steuer?
6.4. Was ist zu beachten, wenn eine Anzahlungsrechnung vor dem 01.07.2020 mit 19 % bzw. 7 % Umsatzsteuer ausgestellt,
die Anzahlung aber erst nach dem 30.06.2020 vereinnahmt wurde?
6.5. Was ist zu beachten, wenn eine Anzahlungsrechnung vor dem 01.01.2021 gestellt, die Anzahlung aber erst nach dem 31.12.2020 vereinnahmt wird?
6.6. In welcher Höhe ist die Vorsteuer aus Anzahlungsrechnungen abzugsfähig, wenn der spätere Leistungsbezug einem anderen Steuersatz unterliegt?
7. Was gilt bei der Erteilung von Vorausrechnungen?
1. Wo sind die im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführten Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 einzutragen?
2. Wie sind vor dem 01.07.2020 mit dem bisherigen Steuersatz von 19 % bzw. 7 % versteuerte An- und Vorauszahlungen in der
Umsatzsteuer-Voranmeldung 2020 zu korrigieren, wenn die Umsätze im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführt werden?
3. Wo sind die im zweiten Halbjahr 2020 ausgeführten Umsätze in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 einzutragen?
III. Eintragungen in den Vordrucken für das Kalenderjahr 2021 (Umsatzsteuer-Voranmeldung / Umsatzsteuererklärung)
1. Wo ist die Nachsteuer auf im zweiten Halbjahr 2020 vereinnahmte und versteuerte An- und Vorauszahlungen für nach dem 31.12.2020
ausgeführte Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 einzutragen?
2. Wo ist die Nachsteuer auf im zweiten Halbjahr 2020 vereinnahmte und versteuerte An- und Vorauszahlungen für nach dem 31.12.2020
ausgeführte Umsätze in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2021 einzutragen?
IV. Einzelfälle und Übergangsregelungen
1. Werklieferungen und Werkleistungen
1.1. Was versteht man unter den Begriffen „Werklieferung“ und „Werkleistung“?
1.2. Welchem Steuersatz unterliegt eine Werklieferung oder Werkleistung?
1.3. Unter welchen Voraussetzungen werden im zweiten Halbjahr 2020 erbrachte Teilleistungen anerkannt?
2. Dauerleistungen
2.1. Was versteht man unter dem Begriff Dauerleistung?
2.2. Welchem Steuersatz unterliegt eine Dauerleistung?
2.3. Müssen laufende Verträge über Dauerleistungen abgeändert werden?
2.4. Was gilt, wenn eine Dauerleistung in kürzeren Zeitabschnitten abgerechnet wird?
2.5. Für eine Dauerleistung wurde bisher keine Abrechnung in kürzeren Zeitabschnitten vereinbart.
Kann der Abrechnungszeitraum bei dem bestehenden Dauerleistungsvertrag noch geändert werden?
2.6. Was gilt für den Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen von Versorgungsunternehmen?
2.7. Was ist bei Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements zu beachten?
3. Änderungen der Bemessungsgrundlagen
3.1 Was ist zu beachten, wenn sich die Bemesungsgrundlage für einen Umsatz ändert (z.B. durch Gewährung von Rabatt, Skonto)?
3.2 Was ist bei der Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen zu beachten?
3.3 Welche Regelungen gelten bei der Ausgabe von Gutscheinen für Restaurationsleistungen?
4. Welcher Umsatzsteuersatz ist auf Umsätze anzuwenden, die in der Nacht vom 30.06.2020 auf den 01.07.2020 bzw. in der Nacht
vom 31.12.2020 auf den 01.01.2021 ausgeführt werden?
4.1. Was gilt bei der Personenbeförderung durch Taxen und im Mietwagenverkehr?
4.2. Was gilt im Gast- und Beherbergungsgewerbe?
5. Welcher Steuersatz gilt beim Umtausch von Gegenständen
6. Gibt es eine Vereinfachungsregelung für einen zu hohen Steuerausweis in der Unternehmerkette?