Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten oder unbebauten Grundstücken oder eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft bzw. von Flächen, die land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, sind verpflichtet, eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes (kurz: Feststellungserklärung) elektronisch beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Ab Juli 2022 steht Ihnen über „MeinELSTER“ (www.elster.de) die Möglichkeit der elektronischen Erklärungsabgabe zur Verfügung.
Hierfür benötigen Sie ein Benutzerkonto. Sofern Sie noch kein entsprechendes Benutzerkonto besitzen, können Sie dieses bereits jetzt unter www.elster.de beantragen. Sollten Sie bereits ein Benutzerkonto besitzen, welches Sie z. B. für Ihre Einkommensteuererklärung benutzen, können Sie dieses auch für die Grundsteuer verwenden.
Die Feststellungserklärung ist bis zum 31.Oktober 2022 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Öffentliche Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen vom 30. März 2022.
Hier finden Sie unseren Flyer mit Kurzinformationen zur Grundsteuer-Reform.
Hier finden Sie die Broschüre "Steuertipp - Grundsteuer-Reform" des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz.
Gebäude- und Wohnungszählung der Statistischen Bundes- und Landesämter ebenfalls im Jahr 2022
Im Jahr 2022 findet auch die Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus statt. Diese Erhebung der Statistischen Ämter des Bundes und der Länder war eigentlich für 2021 geplant, wurde aber pandemiebedingt um ein Jahr verschoben. Daher sind Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer im Jahr 2022 gefordert, sowohl gegenüber den Finanzämtern als auch gegenüber der amtlichen Statistik Angaben zu machen. Die Parallelerhebung ist unvermeidlich, da unterschiedliche Merkmale erhoben werden und das Statistikgeheimnis wie auch das Steuergeheimnis eine zweckübergreifende Befragung und Nutzung der jeweils gemachten Angaben nicht zulassen. Der Schutz der Individualdaten hat für die amtliche Statistik wie für die Steuerverwaltung höchste Priorität.
Informationen zur Gebäude- und Wohnungszählung