Steuerfachliche Themen - © LfSt Rheinland-Pfalz

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Verfahrensbeschreibung der ELSTER-Steuerkontoabfrage

  1. Allgemeines
  2. Verfahrensbeschreibung der Registrierung zur Steuerkontoabfrage
    1. Voraussetzung für die Teilnahme an der Steuerkontoabfrage
    2. Beantragung der Berechtigung zur Steuerkontoabfrage (Registrierungsantrag)
    3. Maschinelle Prüfung, Weiterleitung und Speicherung der übersandten Daten
    4. Maschinelle Erstellung eines Schreibens an den Speicherkontoinhaber
    5. Zustimmung und Ablehnung des Antrags auf Einsichtnahme in das Speicherkonto
    6. Löschung der Berechtigung zur Einsichtnahme in das Speicherkonto
    7. Automatisierte Berechtigungslöschung bei Wegfall der Steuerberaterzulassung
    8. Abgabe-/Übernahmeverfahren
  3. Durchführung einer Kontoabfrage durch den Antragsteller
  4. Abfragemöglichkeiten
  5. Durchführung einer (simulierten) Kontoabfrage durch den Bearbeiter des FA
  6. Hinweise zur Untervollmachtsvergabe und maschinellen Freigabe im Berufsträgerkartenverfahren
    1. Untervollmachten
    2. Maschinelle Freigabe (von Anträgen auf Einsichtnahme ins Steuerkonto)

 

1. Allgemeines

Mit der Einführung der ELSTER-Steuerkontoabfrage wird jedem Steuerpflichtigen, sowie Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Möglichkeit eröffnet, mit bestimmten Abfragemöglichkeiten über das Internet Einsicht in das eigene Speicherkonto bzw. in das Speicherkonto seines Mandanten zu nehmen. Ziel der Steuerkontoabfrage ist es, mit der eigenständigen, orts- und zeitunabhängigen Einsichtnahme des Steuerpflichtigen oder seines Vertreters in die betroffenen Speicherkonten, die Finanzämter in ihren täglich anfallenden Arbeiten zu entlasten. Auch soll es den Angehörigen der steuerberatenden Berufe ermöglicht werden, durch die sofort online abfragbaren Informationen ihr Tagesgeschäft unabhängiger zu gestalten, denn die Steuerkontoabfrage steht grundsätzlich rund um die Uhr (24 Stunden, 7 Tage die Woche) zur Verfügung. Am Wochenende und zwischen 22 und 6 Uhr läuft das Verfahren bedienerlos. Es wird jeweils der Kontenstand der Vortagesproduktion angezeigt.

Die Steuerkontoabfrage befindet sich zur Zeit ansonsten in den Ländern Hessen, Berlin, Sachsen und Bayern im Einsatz.

Andere Bundesländer beabsichtigen zu folgen.

Angehörige der steuerberatenden Berufe können die Steuerkontoabfrage mit Hilfe von speziellen Software-Tools nutzen, welche von diversen Softwareanbietern (z.B. seitens der Firmen DATEV und Addison) am Markt angeboten werden.

Diese Softwarefirmen bedienen eine vorgegebene Datenschnittstelle, die das ELSTER-Verfahren zur Verfügung stellt.

Die Öffnung des Verfahrens für Steuerpflichtige und Angehörige der steuerberatenden Berufe (, die nicht mit einer üblichen Software eines Marktanbieters, welche die Steuerkontoabfrage unterstützt, arbeiten,) über das ElsterOnline-Portal wird in einem späteren Ausbauschritt erfolgen.

2. Verfahrensbeschreibung der Registrierung zur Steuerkontoabfrage


2.1 Voraussetzung für die Teilnahme an der Steuerkontoabfrage
Eine Voraussetzung für die Teilnahme am Steuerkontoabfrageverfahren ist, dass der Steuerberater eine von ELSTER unterstützte Signaturkarte besitzt, welche die direkte Abfrage des Signaturzertifikats im zugehörigen Trustcenter bietet.

2.2 Beantragung der Berechtigung zur Steuerkontoabfrage (Registrierungsantrag)
Bevor ein registrierter Software-Nutzer die Berechtigung erhält, Abfragen auf sein Speicherkonto oder auf das Speicherkonto seines Mandanten durchzuführen, ist die Freischaltung dieses Dienstes zu beantragen.

Die Beantragung der Freischaltung erfolgt unter Verwendung eines Web-Formulars. Dazu sind auf dem entsprechenden Web-Formular verschiedene Pflicht- und optionale Felder auszufüllen. Dabei können ggf. (je nach Softwareanbieter) Angaben aus der Mandanten-Stammdatenhaltung kopiert werden.

Nach Abschluss der Eingaben und nochmaliger Sichtprüfung sind die Daten unter Verwendung einer auf den Antragsteller ausgestellten Signaturkarte zu signieren und über das Internet zu versenden. Die Daten werden verschlüsselt über eine sichere Internetleitung an die ELSTER-Clearing-Stellen weitergeleitet.

2.3 Maschinelle Prüfung, Weiterleitung und Speicherung der übersandten Daten
Nach Prüfung der Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Gültigkeit der übersandten Daten und Signaturen erfolgt die Weiterleitung der Daten an die sogenannte Legitimationsdatenbank des Landes Rheinland-Pfalz zur dortigen Speicherung. Dem Antragsteller wird online mitgeteilt, dass seine übersandten Daten erfolgreich gespeichert wurden. Desweiteren erfolgt ein Hinweis auf die weitere Behandlung seines Registrierungsantrags.

Eine Abfragemöglichkeit von Daten aus dem Speicherkonto besteht zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht.

Sind die vom Antragsteller übersandten Daten und Signaturen ganz oder teilweise unvollständig, unschlüssig oder ungültig, werden diese nicht an die Legitimations-datenbank weitergeleitet. Der Antragsteller erhält online eine entsprechende Mitteilung über die Ablehnung seines Antrags auf Freischaltung der Einsichtnahme in das Speicherkonto.

2.4 Maschinelle Erstellung eines Schreibens an den Speicherkontoinhaber
(gilt nicht im Berufsträgerkartenverfahren bei Nutzung der maschinellen Freigabe; siehe bei Nr. 6 und insbesondere bei Nr. 6.2)

Im Rechenzentrum werden aufgrund der von der Clearingstelle übermittelten Daten Schreiben an die im Speicherkonto abgelegte Adresse des Steuerpflichtigen generiert.

In diesen Schreiben wird dem Steuerpflichtigen mitgeteilt, dass und von wem ein Antrag auf Einsichtnahme in sein Steuerkonto gestellt wurde. Dem Schreiben ist ein vorgefertigtes Antwortschreiben (= Vollmacht) beigefügt, das der Steuerpflichtige innerhalb von 6 Wochen unterschrieben an sein (im Schreiben voradressiertes) Finanzamt zurücksenden muss, wenn er dem Antrag zustimmt.

Grundsätzlich werden diese Schreiben zentral durch das Rechenzentrum versandt.

2.5 Zustimmung und Ablehnung des Antrags auf Einsichtnahme in das Speicherkonto
(gilt nicht im Berufsträgerkartenverfahren bei Nutzung der maschinellen Freigabe; siehe bei Nr. 6 und insbesondere bei Nr 6.2)

Die Zustimmung zum Antrag auf Einsichtnahme in das Speicherkonto muss schriftlich auf dem o. a. (von der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung vorgefertigten) Antwortschreiben erfolgen und ist vom Speicherkontoinhaber, bei Ehegattenspeicherkonten von beiden Ehegatten, zu unterschreiben.
Fehlt es an einer solchen Unterschrift, wird der Antrag auf Freischaltung für den Antragsteller abgelehnt.

Wird dem Antrag auf Einsichtnahme in das Speicherkonto vom Speicherkontoinhaber schriftlich oder mündlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht zugestimmt, ist der Antrag auf Einsichtnahme in das Speicherkonto von der zuständigen Stelle des Finanzamts abzulehnen.

Ist dem Antrag auf Einsichtnahme in das Speicherkonto vom Speicherkontoinhaber zugestimmt worden, wird das Speicherkonto für Abfragen des Antragstellers von der Registrierungstelle ELSTER des zuständigen Finanzamts manuell freigeschaltet.

2.6 Löschung der Berechtigung zur Einsichtnahme in das Speicherkonto

  • wenn der Speicherkontoinhaber eine erteilte Berechtigung schriftlich oder mündlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt widerruft,
  • wenn eine Abfrageberechtigung für einen bisher bevollmächtigten Vertreter besteht und dieser oder der Speicherkontoinhaber gegenüber dem zuständigen Finanzamt schriftlich oder mündlich erklärt, dass die bisher bestehende Vertretungsvollmacht erloschen ist,
  • wenn seitens der OFD per Verfügung der Wegfall der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen eines bisher bevollmächtigten Vertreters erklärt wird,
  • wenn eine Abfrageberechtigung für einen Unterbevollmächtigten besteht und vom Speicherkontoinhaber die Berechtigung des Untervollmachtgebers zur Vergabe von Untervollmachten schriftlich oder mündlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt widerrufen wird,
  • wenn eine Abfrageberechtigung für einen Unterbevollmächtigten besteht und der Untervollmachtgeber die Untervollmacht schriftlich oder mündlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt widerruft oder
  • wenn eine Abfrageberechtigung für einen Unterbevollmächtigten besteht und der Unterbevollmächtigte schriftlich oder mündlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt, das die bisher bestehende Untervollmacht erloschen ist.

2.7 Automatisierte Berechtigungslöschung bei Wegfall der Steuerberaterzulassung
Zum Schutz des Steuergeheimnisses bzw. zur Vermeidung unerlaubter Hilfe in Steuersachen wird ein zeitnahes maschinelles Rückmeldeverfahren zur Löschung der Abfrageberechtigung im Falle des Todes eines Berufsträgers oder dem sonstigem Wegfall der Kammerzulassung implementiert.

Die Steuerberaterkammern verpflichten sich ein Meldeverfahren über die DATEV an die ELSTER-Clearingstelle anzustoßen, wodurch ein automatisch zentral angestoßener Löschlauf über die Legitimationsdatenbanken aller beteiligten Bundesländer durchgeführt wird, um die Steuerkontoabfrage-Berechtigungen der betroffenen Steuerberater zu entfernen.

2.8 Abgabe-/Übernahmeverfahren
Bei Abgaben und Übernahmen von Speicherkonten wird die Berechtigung zur Einsichtnahme in das Speicherkonto grundsätzlich weder mit abgegeben noch mit übernommen. Dies gilt auch, wenn in Einzelfällen nur ein Teil des Speicherkontos abgegeben bzw. übernommen wird. Grundsätzlich ist für jedes neu eingerichtete Speicherkonto der Antrag auf Berechtigung zur Einsichtnahme in das Speicherkonto nach den vorgenannten Grundsätzen neu zu stellen.

3. Durchführung einer Kontoabfrage durch den Antragsteller

Ist die Freigabe der Abfrageberechtigung zur Einsichtnahme in das Speicherkonto durch die zuständige festsetzende Stelle des Finanzamts erfolgt, hat der Abfrageberechtigte die Möglichkeit, Daten des betreffenden Speicherkontos abzufragen.

In dem von der jeweiligen Software bereitgestellten Web-Formular hat der Abfrageberechtigte die erforderlichen Angaben einzutragen, diese Angaben nochmals zu prüfen, unter Verwendung seiner Signaturkarte zu signieren und abzusenden.

Maschinell wird geprüft, ob die übersandte Signatur gültig ist und der in der Legitimationsdatenbank hinterlegten Signatur entspricht. Ist die Übertragung der angegebenen Daten erfolgreich, erhält der Abfrageberechtigte online eine Versandbestätigung.

4. Abfragemöglichkeiten

 

  • Offene Beträge
  • Geleistete Zahlungen
  • Sollstellungen

Abfragen auf KraftSt-Speicherkonten sind ausgeschlossen, worauf der Antragsteller bereits bei Antragstellung hingewiesen wird.

5. Durchführung einer (simulierten) Kontoabfrage durch den Bearbeiter des FA


Um Rückfragen des Steuerpflichtigen bzw. Bevollmächtigten zu den Ausgabewerten einer ELSTER-Steuerkontoabfrage angemessen begegnen zu können, wird die Ausgabe der Steuerkontoabfrage auch den Bearbeitern der Finanzämter zur Verfügung gestellt.

6. Hinweise zur Untervollmachtsvergabe und maschinellen Freigabe im Berufsträgerkartenverfahren

Sowohl für die Untervollmachtsvergabe, als auch für die maschinelle Freigabe der Anträge auf Einsichtnahme ins Speicherkonto wird eine sogenannte Berufsträgerkarte benötigt. Die Berufsträgerkarte wird zur Zeit nur von der Firma DATEV als „DATEV SmartCard classic für Berufsträger“ angeboten. Dabei muss die jeweilige Steuerberaterkammer gegenüber dem Signaturkartenherausgeber bestätigen, dass der Steuerberater, der eine solche Berufsträgerkarte beantragt, Mitglied der Kammer ist. Daraufhin versieht die DATEV ihre SmartCard classic zusätzlich mit dem Berufsattribut „Steuerberater“.

Seitens der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz wird ab Dezember 2007 ein Berufsträgerkartenverfahren mit Untervollmachtsvergabe und maschineller Freigabe mit vielfältigen Verfahrensvorteilen, sowohl für die Steuerberaterschaft, als auch für die Finanzverwaltung, eingeführt.


6.1 Untervollmachten
Eine Untervollmachtsvergabe ist zur Zeit nur für Steuerberater möglich, die sowohl über eine Berufsträgerkarte verfügen, als auch DATEV-Software nutzen, da die DATEV bisher als einzige Firma diese Technik anbietet. Hierbei ermöglicht die DATEV einem Kunden mit Berufsträgerkarte an in ihrer Praxis arbeitende, weitere Inhaber einer Signaturkarte Untervollmachten zu vergeben. Diese Untervollmachtsvergabe verläuft im Innenverhältnis zwischen dem Steuerberater und seinen Mitarbeitern.

Die Vergabe von Untervollmachten geschieht innerhalb der DATEV-Software. Die Programme der Finanzverwaltung verarbeiten die vergebenen Untervollmachten weiter, falls der Steuerpflichtige auf der von ihm unterschriebenen Vollmacht zur Einsichtnahme in sein Steuerkonto den Passus zur Erteilung von Untervollmachten nicht gestrichen hat.

6.2 Maschinelle Freigabe (von Anträgen auf Einsichtnahme ins Steuerkonto)
Eine maschinelle Freigabe von Anträgen auf Einsichtnahme ins Steuerkonto ist nur möglich, wenn dem jeweils zuständigen Finanzamt vorher eine Vollmacht seitens des/der Steuerpflichtigen vorliegt, auf der der Steuerberater seine „Berufsträgerkarten-User-ID“ angegeben hat. Diese User-ID dient als eindeutiges Zuordnungskriterium und wird von der Registrierungsstelle ELSTER im Speicherkonto des Steuerpflichtigen abgelegt. Ist dies geschehen, erfolgt bei Eingang des elektronischen Antrags auf Einsichtnahme ins Steuerkonto seitens des Steuerberaters, die sofortige maschinelle Freigabe zur Steuerkontoabfrage, wenn die „Berufsträgerkarten-User-ID“ laut Antrag mit derjenigen im Speicherkonto übereinstimmt.

Besonders wichtig ist hierbei jedoch dem zuständigen Finanzamt eine Vorlaufzeit von sicherheitshalber 4 Wochen ab Absendung der o.a. Vollmacht einzuräumen!

Geht der elektronische Antrag auf Einsichtnahme ins Steuerkonto seitens des Steuerberaters ein bevor seine „Berufsträgerkarten-User-ID“ im Speicherkonto des Steuerpflichtigen abgelegt werden konnte, kann keine maschinelle Freigabe durchgeführt werden. Der Antrag läuft dann wie im normalen/ursprünglichen Verfahren wie unter Nr. 2.4 und Nr. 2.5 beschrieben. (D.h. mit Erstellung und Versand des Anschreibens an den Speicherkonteninhaber, Rücksendung der unterschriebenen Vollmacht an das Finanzamt und manueller Freischaltung seitens des Bearbeiters.

Eine Muster-Vollmacht zur Einsichtnahme auf ein Steuerkonto mit Angabe der „Berufsträgerkarten-User-ID“ finden Sie als herunterladbares Formular oder zum Ausdrucken hier (PDF, 240 Kb)

Die Vollmacht ist vom Speicherkontoinhaber, bei Ehegattenspeicherkonten von beiden Ehegatten, zu unterschreiben. Fehlt es an einer solchen Unterschrift, kann die Vollmacht leider nicht anerkannt werden.

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