Steuerfachliche Themen - © LfSt Rheinland-Pfalz

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Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen, Umsatzsteuer-Voranmeldu

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurden Arbeitgeber und Unternehmer verpflichtet, Lohnsteuerbescheinigungen für Lohnsteuerbescheinigungszeiträume ab 2004 sowie Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen für alle nach dem 31.12.2004 endende (Vor-)Anmeldungszeiträume auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu übermitteln (§§ 41b, 41a EStG, § 18 Abs. 1 UStG).

Im Ausnahmefall (z. B. wenn die technischen Voraussetzungen nicht gegeben sind) ist es auf Antrag zulässig, auf die elektronische Übermittlung der Lohndaten zu verzichten und damit weiterhin die Lohnsteuerkarte an die Arbeitnehmer auszuhändigen. Die Anträge auf Verzicht der elektronischen Übertragung der Lohndaten für das Kalenderjahr 2004 sowie in Fällen der unterjährigen Beschäftigung im Laufe des Jahres 2005 können formlos (mündlich oder schriftlich) eingehen.

Für Anmeldungs- bzw. Voranmeldungszeiträume, die bis 31.03.2005 enden, wird aus Vereinfachungsgründen die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung bzw. der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Papierform oder als Telefax als Antrag auf Verzicht der elektronischen Übermittlung gewertet. Eine förmliche Zustimmung des Finanzamts muss in diesen Fällen nicht erfolgen.

Ein Vordruckversand (LSt-Anmeldungen, USt-Voranmeldungen) findet nicht mehr statt. Für die Härtefälle werden den Finanzämtern Papiervordrucke in geschätzter Anzahl übersandt.

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