Geschichte - © LfSt Rheinland-Pfalz

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Geschichte der Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz

In den hoch entwickelten Kulturen des Altertums (Ägypten, Babylon) bestand bereits eine straff gegliederte Finanzverwaltung; sie war in der Regel in die Verwaltung der Steuern und in die Verwaltung des Vermögens aufgeteilt. Das Wort Steuern hat sich aus dem mittelalterlichen Wort Stiure entwickelt, das soviel wie beisteuern bedeutet. Im frühen Mittelalter stand das Recht zur Steuererhebung dem König zu. Mit dem Verfall der königlichen Macht ging in Deutschland das Recht zur Steuererhebung nach und nach auf die Territorien über.

Das Vorherrschen der Naturalwirtschaft und die Vermischung des landesherrlichen Hofhaushaltes mit dem Staatshaushalt ließen für eine besondere Verwaltung nur beim Zollwesen Raum. Im übrigen war die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben von der allgemeinen Verwaltung nicht getrennt; sie wurde durch Vögte, Schultheißen, Kämmerer ausgeführt. Die Entwicklung der Geldwirtschaft und der steigende Finanzbedarf der absoluten Fürsten bewirkten ab dem 17. Jahrhundert neben einer Trennung des landesherrlichen Hofhaushaltes von dem Staatshaushalt eine konsequente Zentralisierung der Finanzverwaltung. Die preußische Finanzverwaltung unter Friedrich Wilhelm I. war beispielgebend und wurde bald von anderen deutschen Ländern übernommen.

Die Neugestaltung der souveränen deutschen Einzelstaaten von 1803 bis 1815 brachte diesen mit der Ablösung landständischer, kirchlicher und gemeindlicher Steuererhebungsrechte eine umfassende Finanzhoheit. Die Finanzverwaltung erhielt teils auf Grund früherer Regelungen, teils nach napoleonischem Vorbild ihre klassische Ressortgliederung. Die neu gegründeten Finanzministerien schufen über Mittelbehörden und Ortsinstanzen eine spezialisierte, nachgeordnete Verwaltung. In Preußen und den norddeutschen Ländern war die Festsetzung der Steuer als ein Teil der allgemeinen Staatsverwaltung organisiert. Bei den preußischen Landratsämtern bestanden Veranlagungskommissionen. Hingegen hatten die süddeutschen Länder, vorwiegend Bayern, bereits ab 1802 eigene Behörden für die Steuer und Abgabenerhebung geschaffen; in Bayern waren dies die Rentämter.

Durch das Gesetz über die Reichsfinanzverwaltung vom 10.09.1919 wurde eine endgültige Trennung zwischen den Dienstzweigen der Zoll-, der Steuer- und der Vermögensverwaltung vollzogen. Die Reichsfinanzverwaltung erhielt ihren klassischen, dreistufigen Aufbau. Sie bestand aus dem Reichsfinanzministerium mit zunächst 4, später 8 Abteilungen, den Landesfinanzämtern, den Finanzämtern und den Zollbehörden. Für den gerichtlichen Rechtsschutz wurden Finanzgerichte eingerichtet.

Für den Bereich des späteren Landes Rheinland-Pfalz waren 3 Landesfinanzämter zuständig; das Landesfinanzamt Köln für die ehemals preußischen und oldenburgischen Gebietsteile, das Landesfinanzamt Darmstadt für den hessischen Gebietsteil und das Landesfinanzamt Würzburg mit der Außenstelle Neustadt für den Bereich der Bayerischen Pfalz. In Vollzug des Gesetzes über die Reichsfinanzverwaltung wurden die Geschäfte der Steuerfestsetzung aus den Landratsämtern ausgegliedert; es wurden Finanzämter gebildet, deren Bezirk weitgehend mit dem der preußischen Landkreise übereinstimmte. In der Pfalz hingegen wurden die Rentämter lediglich in Finanzämter umbenannt. Ihr Bezirk entsprach dem der Landkommissariate; sie waren wesentlich kleiner als die preußischen Landkreise und entsprachen etwa dem Bezirk einer heutigen Verbandsgemeinde.

Für die Steuerverwaltung des neu gegründeten Landes Rheinland-Pfalz ergab sich aufgrund dieser historischen Ausgangslage die Notwendigkeit, zahlreiche Finanzämter aufzulösen, und die Zahl der Finanzämter von ursprünglich 48 auf zur Zeit 23 Finanzämter (inklusive der Landesfinanzkasse) zu reduzieren, um zu organisatorisch und wirtschaftlich tragbaren Amtsgrößen zu kommen.

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