Fragen und Antworten zum Abruf von Bescheinigungen
Die ELSTER-Familie enthält auch die Möglichkeit zum elektronischen Abruf von Bescheinigungen. Mit diesem kostenlosen Serviceangebot unterstützt die Steuerverwaltung die Bürgerinnen und Bürger bei der Erstellung ihrer Einkommensteuerklärung. Hierzu können die elektronisch bereitgestellten Informationen direkt in die Erklärung übernommen werden (vorausgefüllte Steuererklärung).
Die Bürgerinnen und Bürger oder deren Bevollmächtigten können die hierzu bei der Steuerverwaltung gespeicherten Grunddaten und Bescheinigungen elektronisch abrufen. Es werden insbesondere solche Bescheinigungen zum Abruf bereitgestellt, die von Dritten an die Finanzverwaltung unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer übermittelt worden sind. Zum Beispiel können folgende Daten abgerufen werden:
- Angaben aus Lohnsteuerbescheinigungen (z.B. Bruttoarbeitslohn und einbehaltene Lohnsteuer des Arbeitnehmers)
- Angaben aus Mitteilungen über den Bezug von Lohnersatzleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Kinderkrankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld)
- Angaben aus Mitteilungen über den Bezug von Renten
- Angaben über Beiträge zur Basiskrankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung (Zahlungen an Kranken- und Pflegeversicherung sowie Erstattungen)
- Angaben über Beiträge zur Altersvorsorge (Riester-Rente)
- Grundinformationen wie Name, Religionszugehörigkeit sowie für den Steuerkontoinhaber Adresse und Bankverbindung.
Der Abruf vorliegender Bescheinigungen ist jeden Tag rund um die Uhr möglich. Zudem können die Daten auch mehrfach abgerufen werden. Damit kann festgestellt werden, ob mittlerweile alle relevanten Bescheinigungen an die Steuerverwaltung übermittelt wurden und einer Erklärungsabgabe bzw. Erteilung eines Steuerbescheides nichts mehr im Weg steht.
Aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Übermittlungsfrist werden viele dieser Bescheinigungen erst Ende Februar des folgenden Jahres übermittelt und stehen dementsprechend auch nicht direkt zu Jahresbeginn zum Abruf bereit. Beispielsweise haben die Arbeitgeber nach Ablauf des Jahres bis zum 28. Februar Zeit, um die Lohnsteuerbescheinigungen für ihre Arbeitnehmer zu übermitteln. Gleiches gilt auch für Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung und zur Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen.
Voraussetzung für den Abruf ist eine Registrierung in Mein ELSTER mit Ihrer persönlichen steuerlichen Identifikationsnummer in Mein ELSTER: zur Registrierung
Anschließend ist die Zustimmung für das Abrufen von Bescheinigungen möglich. Nach der Anmeldung kann der Datenabruf in Mein ELSTER oder auch über die Dienste kommerzieller Softwareanbieter erfolgen.
Sofern die abgerufenen Daten im Sinne einer Ausfüllhilfe in der Steuererklärung verwendet werden sollen, können diese unverändert übernommen oder angepasst oder auch wieder ganz gelöscht werden. Die Steuerverwaltung kann nicht nachvollziehen, ob und in welchem Umfang abgerufene Daten verwendet oder hiervon abweichende Daten eingegeben wurden. Bei Abweichungen kann das Finanzamt aber leider nicht weiterhelfen. Eine Klärung muss vielmehr mit dem Übermittler betroffener Belegdaten erfolgen (wie z.B. dem Arbeitgeber oder der Versicherung) und dieser ggf. um eine berichtigte Datenübermittlung gebeten werden, falls dieser keine korrekten Daten übermittelt hat.
Hinweis: Die vorausgefüllte Steuererklärung wird nur auf elektronischem Wege angeboten. Sie ist Teil der Bestrebungen, das Besteuerungsverfahren zu modernisieren und papierbasierte Verfahrensabläufe durch elektronische Datenübermittlung abzulösen. Die Steuerverwaltung wird daher keine Papiervordrucke der Steuererklärung mit eingetragenen Daten versenden - auch wenn man dies anhand der Bezeichnung »vorausgefüllte Steuererklärung« vermuten könnte.
Da die Wahrung des Steuergeheimnisses auch bei der vorausgefüllten Steuererklärung oberste Priorität hat, können nur Sie selbst oder ausdrücklich durch Sie autorisierte Personen - wie etwa Ihr Ehepartner - die Bescheinigungen und Grunddaten abrufen.
Darüber hinaus können auch Dritte (z. B. seinen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein) für den Abruf der persönlichen Daten bevollmächtigt werden, um diese für die Erstellung der Steuererklärung zu verwenden. Die Bundessteuerberaterkammer hat sich hierzu frühzeitig mit der Steuerverwaltung abgestimmt, um das Massenverfahren zur Berechtigungserteilung möglichst einfach zu gestalten. Die Steuerberater betreiben eine so genannte Vollmachtsdatenbank um Vollmachten zur Vertretung ihrer Mandanten in Steuersachen auf elektronischem Wege gegenüber der Steuerverwaltung nachzuweisen.
Zusätzliche Hinweise und Erläuterungen zu den hier aufgeführten Begriffen finden Sie hier:
- Mein ELSTER - www.elster.de
- www.esteuer.de
- ELSTERForum - Das Anwenderforum von ELSTER
Flyer und Merkblätter
- Gut informiert, richtig platziert – die vorausgefüllte Steuererklärung! (PDF, 710 KB)
- ELSTER: Die elektronische Steuererklärung
Umgang mit Belegen zur Einkommensteuererklärung (PDF 91 KB)
ELSTER-Hotline
Kontaktformular: zum Kontaktformular
E-Mail: hotline@elster.de
Telefon: 0800 52 35 055
Für Anrufer mit ausländischer Rufnummer: +49 180 5 23 50 55
Die ELSTER-Hotline ist von Montag bis Freitag zwischen 7:00 Uhr und 22:00 Uhr, am Samstag, Sonntag sowie an bundeseinheitlichen Feiertagen von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr erreichbar.
Info-Hotline der Finanzämter in Rheinland-Pfalz
Telefon: 0261/20179279
Montag bis Donnerstag von 08:00 Uhr - 17:00 Uhr
Freitag von 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
* Nur für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz
Landesamt für Steuern Koblenz
Registrierungsstelle ELSTER
Ferdinand-Sauerbruch-Str. 17
56073 Koblenz
Telefon: 0261/4932-36707
E-Mail: RegSt-ELSTER@fin-rlp.de
* Nur für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Rheinland-Pfalz