Die Kinderfreibeträge werden in der Regel automatisch in Ihren Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmalen (ELStAM) gespeichert und vom Arbeitgeber abgerufen. Die ELStAM ersetzen seit 2013 die bis dahin bekannte Lohnsteuerkarte. Die automatische Berücksichtigung der Kinderfreibeträge erfolgt bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
Für Kinder über 18 Jahren muss die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung, aktiv von Ihnen beantragt werden. Die Voraussetzungen liegen z.B. vor, wenn sich ein Kind noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Wurde für das volljährige Kind im Vorjahr ein Kinderfreibetrag berücksichtigt, genügt für das Folgejahr/laufende Jahr der „Hauptvordruck - Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022“. Unter der Überschrift "Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren" ist in Zeile 18 ist das entsprechende Kreuz zu setzen. Bitte reichen Sie zusammen mit dem Antrag eine begründende Unterlage (z.B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag etc.) ein.
- Wurde für das volljährige Kind im Vorjahr hingegen kein Kinderfreibetrag berücksichtigt, benötigen Sie den „Hauptvordruck -Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022“ und zusätzlich die „Anlage Kinder“. Auf dem „Hauptvordruck -Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2022“ sind nur Ihre persönlichen Daten sowie die Unterschrift auf der Rückseite erforderlich. Auf der „Anlage Kinder“ sind die Kinder einzutragen und die Zeilen 32 – 35 auszufüllen. Bitte reichen Sie zusätzlich eine begründende Unterlage (z.B. Schul- oder Studienbescheinigung, Ausbildungsvertrag etc.) ein.
Hinweis:
Ein Kinderfreibetrag wirkt sich im Lohnsteuerabzugsverfahren nur steuermindernd auf die sog. Annexsteuern (Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) aus, nicht aber auf die Lohnsteuer. Denn die sog. "steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes" erfolgt während des Jahres ausschließlich durch das Kindergeld. Zuständig ist hierfür die Familienkasse.
Für den erhöhten Leistungssatz beim Kurzarbeitergeld sind berücksichtigungsfähige Kinder durch einen Kinderfreibetrag nachzuweisen.