II. Stundung
Ja. Bei Stundungen von Steuern, die nach dem 30. Juni 2021 fällig werden beziehungsweise deren Stundung erst nach dem 30. Juni 2021 beantragt wird, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Insbesondere sind Angaben/Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich.
Zur Beantragung einer Anschlussstundung für bereits im vereinfachten Verfahren gewährte Stundungen bieten die Landesfinanzbehörden Vordrucke an, deren Verwendung die Antragsbearbeitung beschleunigt. Die Übermittlung ist per E-Mail1 als PDF-Datei, aber auch per Post möglich.
Telefonisch können Sie keine Stundung beantragen.
Unspezifischen Stundungsanträgen, z. B. ohne Benennung von Ansprüchen, die gestundet werden sollen, oder für künftige Steueransprüche, kann nicht entsprochen werden.
Die Entscheidung über den Zeitraum der Stundung liegt im konkreten Einzelfall im Ermessen des zuständigen Finanzamts. Hierbei werden Ihre individuellen Bedürfnisse und Ihre jeweilige Situation berücksichtigt. Grundsätzlich werden Stundungen ohne Angabe einer beantragten Stundungsdauer zunächst für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt. Es ist sinnvoll, wenn Sie bereits im Stundungsantrag Angaben zu möglichen Zahlungsmodalitäten (z. B. Ratenzahlung) machen.
Stundungen (sowie Anschlussstundungen) konnten unter Berücksichtigung der dargestellten Besonderheiten längstens bis zum 30. September 2021 gewährt werden, soweit die entsprechenden Stundungsanträge bis zum 30. Juni 2021 für die bis dahin fälligen Steuern gestellt werden. Eine Verlängerung einer bereits gewährten Stundung bis zum 31. Dezember 2021 ist im vereinfachten Verfahren nur mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung möglich.
Weitergehende Stundungen sind nur im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich. Das Gleiche gilt für Stundungen von Steuern, die erst nach dem 31. März 2021 fällig werden.
Angemeldete oder festgesetzte und bereits geleistete Steuern können nicht aufgrund von Stundungsanträgen erstattet werden.
Bei Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer besteht aber die Möglichkeit, dass diese für den Veranlagungszeitraum 2020 niedriger festgesetzt oder ggf. auf null Euro herabgesetzt werden, falls wegen der Corona-Krise für den Veranlagungszeitraum 2020 eine Gewinnminderung prognostiziert wurde. Die insoweit bereits für das erste Quartal 2020 geleisteten Vorauszahlungen können dann erstattet werden.
Ebenso können die Finanzämter krisenbetroffenen Unternehmern die Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 herabsetzen und insoweit bereits gezahlte Beträge erstatten. Anträge auf Herabsetzung der Sondervorauszahlung können bis zum 31. März 2021 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Vereinfachung wird es nicht beanstandet, wenn betroffene Unternehmer eine entsprechend geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit Begründung unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ anmelden. Für eine schnelle Bearbeitung reichen Sie bitte eine - gegebenenfalls berichtigte - Anmeldung der Sondervorauszahlung mit Begründung im Freitextfeld über mein ELSTER ein. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf null Euro bestehen.
Ist der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen, wird auch bei erstmaliger Beantragung einer Dauerfristverlängerung auf die Sondervorauszahlung – gegebenenfalls in voller Höhe – verzichtet, sofern der Antrag bis zum 31. März 2021 gestellt wird.
Grundsätzlich ja. Eine Stundung kommt aber nur so weit und so lange in Betracht, wie die betreffende Steuererklärung, die trotz der erfolgten Schätzung weiterhin abzugeben ist, aufgrund der Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise nicht eingereicht werden kann.
Auf die Gestellung von Sicherheitsleistungen bei der Stundung der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer kann im Regelfall verzichtet werden.
Ja. Auch die Umsatzsteuer kann gestundet werden.
Nein, eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist nach der Abgabenordnung ausgeschlossen. Grundsätzlich kommt ein Vollstreckungsaufschub in Betracht, soweit der Steuerpflichtige von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist und aus diesem Grund die Lohnsteuer nachweislich nicht abführen kann. Gleiches gilt für die Kapitalertragsteuer.
Die Landessteuern (u. a. Grunderwerbsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer) sind vom Anwendungsbereich der BMF-Schreiben vom 19.03.2020 und 22.12.2020 grundsätzlich nicht betroffen; es gelten insoweit auch nicht die Beweiserleichterungen. Für die Gewährung einer Stundung sind die allgemeinen Voraussetzungen des § 222 AO maßgeblich.
Besonderheit Grunderwerbsteuer:
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen konnten bis zum 30. Juni 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Verlängerung der Zahlungsfrist nach § 15 GrEStG oder auf Stundung nach § 222 AO der bis zum 30. September 2021 fälligen Grunderwerbsteuern stellen. Primär erfolgte die Verlängerung der Zahlungsfrist nach § 15 GrEStG.
Die Zahlungsfristverlängerungen oder Stundungen waren längstens bis zum 30. September 2021 zu gewähren. Eine Verlängerung mit einer angemessenen Ratenzahlung ist in diesen Fällen bis 31.Dezember 2021 möglich. Die Stundung soll regelmäßig nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.
Auf die Erhebung von Stundungszinsen für die gestundete Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer, den Solidaritätszuschlag und die Umsatzsteuer wird verzichtet. Bei Fragen zur Stundung der Gewerbesteuer entscheidet grundsätzlich die betroffene Kommune.
Wir versuchen, Ihren Antrag unter den besonderen Gegebenheiten möglichst zeitnah zu bearbeiten. Bitte sehen Sie deshalb von telefonischen und schriftlichen Anfragen vorerst ab, damit die erwartete große Anzahl an Anträgen möglichst ohne Unterbrechung abgearbeitet werden kann. Dennoch ist wegen der technischen Mindestverarbeitungszeit und des Postlaufs mit einer Zustellung dieser Bescheide frühestens 10 Tage nach der Antragstellung zu rechnen. Es ist jedoch sichergestellt, dass die Änderungen bereits nach der personellen Bearbeitung im System vermerkt sind.