IV. Vorauszahlungen
Von der Corona-Krise Betroffene können die Steuervorauszahlungen auf Antrag durch das Finanzamt herabsetzen lassen, wenn absehbar ist, dass aufgrund sinkender Umsätze die Gewinne durch die Corona-Krise deutlich geringer ausfallen als bisher angenommen. Dies betrifft die Herabsetzung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer (incl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) sowie die Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags (für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlung). Für die Herabsetzung von Vorauszahlungen ist grundsätzlich ein gesonderter Antrag erforderlich, der entsprechend zu begründen ist. Hierfür können die von den Finanzverwaltungen der Länder bereitgestellten Vordrucke genutzt werden, die die Antragsbearbeitung erleichtern und somit auch beschleunigen. Bei im laufenden Jahr wieder steigenden Einkünften ist zu beachten, dass es hierdurch unter Umständen zu einer höheren Abschlusszahlung kommen kann.
Darüber hinaus sollen die Finanzämter bis zum 31. Dezember 2021 bei Steuerpflichtigen, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise negativ betroffen sind, von der Festsetzung nachträglicher Steuervorauszahlungen absehen. Ist die Entwicklung der Einkünfte im Jahr 2021 jedoch positiver als erwartet, sollte der Steuerpflichtige dies dem Finanzamt mitteilen. In diesem Fall würden die Vorauszahlungen entsprechend angepasst werden. Dies vermeidet hohe Abschlusszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2021.
Ja. Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt (telefonisch können keine Anträge gestellt werden). Um die Finanzbehörden zu unterstützen und die Antragsbearbeitung zu beschleunigen, kann der Antrag elektronisch über das Online-Finanzamt Mein ELSTER übermittelt werden. Im Antrag soll mit eigenen Worten beschrieben werden, weshalb die Corona Krise die finanzielle Lage beeinträchtigt und in welcher Branche man tätig ist.
Neben der Antragstellung über das Online-Finanzamt Mein ELSTER können auch die von den Landesfinanzbehörden entwickelten Antragshilfen genutzt werden, deren Verwendung die Antragsbearbeitung vereinfacht und somit auch beschleunigt. Diese sind auf der Homepage des LfSt zu finden. Auch diese sollten, soweit möglich, auf elektronischem Wege (PDF) dem Finanzamt vorgelegt werden.1
Ja. Sind für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer bzw. für die Gewerbesteuer, bereits Vorauszahlungen geleistet worden, kann - in Abhängigkeit vom erwarteten zu versteuernden Einkommen - die coronabedingte Herabsetzung dazu führen, dass bereits entrichtete Vorauszahlungen erstattet werden.
Ja. Wenn Ihre Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden, können die Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags auf Antrag nachträglich herabgesetzt werden. Für Ihre bereits geleisteten Zahlungen entsteht in entsprechender Höhe ein Erstattungsanspruch. Die Finanzbehörden können die Vorauszahlungen für 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags längstens bis zum 30. September 2021 anpassen. Sofern die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft voraussichtlich überwiegen werden, ist eine Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 spätestens bis zum 30. April 2022 möglich. Anpassungsanträge sollten daher rechtzeitig gestellt werden.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 30 % des für den Veranlagungszeitraum 2019 zugrunde gelegten Gesamtbetrags der Einkünfte (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) und max. 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro, wenn Sie zusammen veranlagt werden. Ihre Vorauszahlungen für 2019 werden auf dieser Grundlage neu berechnet. In Höhe der sich danach ergebenden Überzahlung haben Sie einen Erstattungsanspruch.
Den Antrag zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags können Sie schriftlich oder elektronisch bei dem für Sie zuständigen Finanzamt stellen. Der Antrag kann auch gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 gestellt werden. Für die Antragstellung kann der auf der Homepage des LfSt eingestellte pdf-Antragsvordruck verwendet werden.
Wird später Ihre Jahressteuerfestsetzung für 2019 durchgeführt, kann ebenfalls auf Antrag bereits bei der Steuerfestsetzung ein pauschal ermittelter Verlustrücktrag von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), max. 10 Millionen Euro beziehungsweise 20 Millionen Euro, wenn Sie zusammen veranlagt werden, als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Bei Körperschaften beträgt der höchstmögliche Verlustrücktrag 10 Millionen Euro. Andernfalls führt die Veranlagung für 2019 in der Regel zunächst zu einer Nachzahlung, weil der Verlustrücktrag aus 2020 dann erst im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. In diesem Fall kann auf Antrag die Nachzahlung für 2019 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 gestundet werden. Stundungszinsen werden nicht erhoben. Für den Antrag genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben an Ihr Finanzamt.
Ist der Verlust in 2020 nicht in der prognostizierten Höhe entstanden, ist die Steuererstattung aus dem bereits vorab berücksichtigten Verlustrücktrag (ganz oder anteilig) nach Durchführung der Jahressteuerfestsetzung für 2020 zurückzuzahlen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Sie auf die Anwendung des Verlustrücktrags nach 2019 ganz oder teilweise verzichten.
Die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags bei der Jahressteuerfestsetzung nach dem vorbeschriebenen Verfahren ist auch für 2020 möglich. Voraussetzung ist, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 auf null Euro herabgesetzt wurden.
Ja. Sollten Sie einen höheren rücktragfähigen Verlust erwarten, können Sie auf dem üblichen Weg eine Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen für 2019 beantragen.
Darüber hinaus kann bereits bei der Steuerfestsetzung für 2019 bzw. 2020 ein voraussichtlicher Verlustrücktrag aus 2020 bzw. 2021 berücksichtigt werden.
Anstelle eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags in Höhe von 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2019 bzw. 2020 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) kann ein höherer Betrag als Verlustrücktrag aus 2020 bzw. 2021 abgezogen werden. In diesem Fall ist der Betrag in der beantragten Höhe nachzuweisen.
Bitte beachten Sie zur Antragstellung die Ausführungen unter IV. 4.
Ja. Es ist ein vereinfachter Antrag bei den Finanzämtern auf Herabsetzung des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen möglich. Nimmt das Finanzamt eine Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlung vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.
Das Antragsformular finden Sie auf der Homepage des LfSt.
Ja. Die Finanzämter können krisenbetroffenen Unternehmern die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2021 auf Antrag ganz oder teilweise herabsetzen und insoweit bereits gezahlte Beträge erstatten. Anträge auf Herabsetzung der Sondervorauszahlung können bis zum 31. März 2021 beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Zur Vereinfachung wird es nicht beanstandet, wenn betroffene Unternehmer eine entsprechend geringere Sondervorauszahlung für das Jahr 2021 mit Begründung unter „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ anmelden. Für eine schnelle Bearbeitung reichen Sie bitte eine - gegebenenfalls berichtigte - Anmeldung der Sondervorauszahlung mit Begründung im Freitextfeld über mein ELSTER ein. Die Dauerfristverlängerung bleibt auch bei einer Herabsetzung der Sondervorauszahlung auf null Euro bestehen.
Ist der Unternehmer unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen, wird auch bei erstmaliger Beantragung einer Dauerfristverlängerung auf die Sondervorauszahlung – gegebenenfalls in voller Höhe – verzichtet, sofern der Antrag bis zum 31. März 2021 gestellt wird.