V. Außenprüfung
Außenprüfungen finden unter Berücksichtigung der Gesundheit der Bediensteten sowie der Belange der zu prüfenden Unternehmen weiterhin statt, werden aber grundsätzlich an Amtsstelle und nur im gegenseitigem Einvernehmen in Geschäftsräumen von Unternehmen oder Angehörigen der steuerberatenden Berufe durchgeführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Außenprüfungsstellen der Finanzbehörden sind per Telefon oder E-Mail oder ggfs. mittels Fax oder Briefs zu erreichen.1 Im Einvernehmen mit dem Unternehmen bzw. dem steuerlichen Berater und unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln ist es gestattet, für die Außenprüfung benötigte Unterlagen abzuholen.
1 Bitte beachten Sie, dass E-Mails nur bis maximal zu einer Größe von bis zu 15 MB an die Finanzämter in Rheinland-Pfalz gesendet werden können. Wir weisen darauf hin, dass Ihre Daten bei der Übersendung nicht gesichert sind. Bitte beachten Sie daher auch unsere Hinweise zur elektronischen Kommunikation unter www.lfst-rlp.de/datenschutz/hinweise-zur-kommunikation-per-e-mail
Die Anordnung von Außenprüfungen erfolgt weiterhin. Die Finanzbehörden werden im Vorfeld einer Anordnung die aktuelle Situation, die Belange der zu prüfenden Unternehmen sowie gesundheitliche Aspekte angemessen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Bestimmung der Prüfungswürdigkeit und des Prüfungszeitpunkts.
Außenprüfungen finden weiterhin, soweit erforderlich in angepasster Art und Weise stattfinden. Stellen Sie oder ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe einen Antrag auf Verschiebung der Außenprüfung mit dem Hinweis auf die konkreten Auswirkungen der Corona-Krise, wird die aktuelle Situation bei Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.
Wird die Außenprüfung auf Ihren Antrag verschoben, hemmt dies den Eintritt des Ablaufs der Verjährung bei den zu prüfenden Steuern.
Außenprüfungen finden weiterhin, soweit erforderlich in angepasster Art und Weise stattfinden. Beantragen Steuerpflichtige oder Angehörige der steuerberatenden Berufe eine Unterbrechung der Außenprüfung mit dem Hinweis auf konkrete Hinderungsgründe aufgrund der Corona-Krise, wird die aktuelle Situation bei Prüfung dieses Antrags angemessen berücksichtigt. Es handelt sich um eine Entscheidung im jeweiligen Einzelfall.
Bis auf weiteres finden Schlussbesprechungen mit persönlicher Anwesenheit vor Ort grundsätzlich nicht mehr statt. Alternativ besteht u.U. die Möglichkeit, sie telefonisch oder per Videokonferenz durchzuführen. Bei Bedarf kann die Schlussbesprechung auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Ferner kann die Übersendung der Prüfungsfeststellungen auch schriftlich erfolgen, ggf. kann der Steuerpflichtige auf eine Schlussbesprechung verzichten. Im Einvernehmen mit dem Unternehmen bzw. dem steuerlichen Berater und unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregeln, kann eine Schlussbesprechung auch bei gleichzeitiger Anwesenheit der Beteiligten stattfinden.