XII. Gewinnermittlung
Bund und Länder leisten aufgrund diverser Rechtsgrundlagen
- Soforthilfen des Bundes für kleine Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe zur Milderung der finanziellen Notlagen dieser Unternehmen aufgrund der Corona-Krise,
- Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen oder mussten, oder
- andere Soforthilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Billigkeitsleistungen des Bundes oder des jeweiligen Landes für Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe anlässlich der Corona-Krise
(nachfolgend als Corona-Zuschüsse bezeichnet).
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, wirken sie sich gewinnerhöhend aus.
Die Corona-Zuschüsse sind bei Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. in Verbindung mit § 5 EStG (E-Bilanz) oder nach § 4 Abs. 3 EStG (Anlage EÜR) als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG sind die Corona-Zuschüsse mit dem Grundbetrag abgegolten.
Um spätere Rückfragen der Finanzverwaltung zu vermeiden, wird empfohlen, die Corona-Zuschüsse wie folgt in der Gewinnermittlung zu erfassen:
- Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG steht für die Erfassung der Zahlungen in der Anlage EÜR die Zeile 15 zur Verfügung; bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern sind die Zahlungen in der Zeile 11 (und Zeile 12) der Anlage EÜR zu erfassen.
- Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG ggf. i. V. m. § 5 EStG sollten die Erträge in der E-Bilanz unter der nachfolgenden Taxonomie-Position erfasst werden:
- „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen, sonstige Zuschüsse und Zulagen" bzw.
- in der Oberposition (Mussfeld) „sonstige betriebliche Erträge (GKV), Zuschüsse und Zulagen".
Im Umsatzkostenverfahren sind entsprechende Positionen vorhanden.
Aufgrund des „harten Lockdowns“ und der damit verbundenen Beschränkungen zum Jahresende 2020 kann der Umfang der nicht verkauften Saisonware (z. B. Feuerwerk- oder Weihnachtsartikel) steigen. Diese Waren sind in den Bilanzen der Unternehmen als „Wert“ im Umlaufvermögen bilanziert. Sollte aufgrund des Verkaufsrückgangs der Wert dieser Ware am Bilanzstichtag dauerhaft unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken sein, kann dies über das Instrument der Teilwertabschreibung (also einer Wertberichtigung) von den Unternehmen steuerlich gewinnmindernd berücksichtigt werden.
Die bestehenden Regelungen haben sich bewährt und sind hinreichend flexibel. Sie können auch die derzeitige Situation der Unternehmen zielgerichtet in den Steuerbilanzen abbilden. Hierbei ist insbesondere auf die Möglichkeit hinzuweisen, Verluste aus Teilwertabschreibungen bereits unterjährig bei den steuerlichen Vorauszahlungen oder hinsichtlich eines vorläufigen Verlustrücktrags im Rahmen der §§ 110, 111 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen. Dieser vereinfachte Mechanismus für den Verlustrücktrag wurde mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt. Weitere Informationen zur Teilwertabschreibung finden sich im BMF-Schreiben vom 2. September 2016 (Bundessteuerblatt 2016 Teil I Seite 995).
Insolvenzanträge, die innerhalb von drei Monaten nach dem Bilanzstichtag, spätestens vor dem 1. Mai 2021, gestellt werden, werden als werterhellende Faktoren bei der Prüfung der Zulässigkeit der Vornahme von Teilwertabschreibungen auf Forderungen zu Bilanzstichtagen zwischen dem 30. September 2020 und dem 31. März 2021 angesehen.
Aufwendungen für Corona-Schutzimpfungen von Geschäftspartnern und deren Angehörigen sind in voller Höhe abziehbare Betriebsausgaben.
Bei den die Corona-Schutzimpfung empfangenden Geschäftspartnern ist keine Betriebseinnahme zu erfassen. Dies gilt auch für Impfungen der Angehörigen des Geschäftspartners.
Aufwendungen eines Steuerpflichtigen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Schutzmasken anfallen, sind typischerweise Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes und damit steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.
Werden Schutzmasken für die eigene betriebliche Tätigkeit (einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte) angeschafft, sind die Aufwendungen dafür Betriebsausgaben.
Die Kosten der Schutzmasken, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung stellt, sind beim Arbeitgeber voll abzugsfähige Betriebsausgaben. Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken zur beruflichen Nutzung zur Verfügung, ist ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen (kein steuerpflichtiger Arbeitslohn).
Darüber hinaus können die Aufwendungen für die Anschaffung von (Atem-) Schutzmasken weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.
Ja, die sog. Homeoffice-Pauschale kann auch im Rahmen der Gewinnermittlung bei betrieblichen Einkünften abgezogen werden. Die Regelungen für Arbeitnehmer gelten sinngemäß (siehe Abschnitt VI Lohnsteuer Tz. 10 und 11).