Mitteilungsverpflichtung § 146a Abs. 4 AO
Mit BMF-Schreiben vom 06.November 2019 (BStBl I 2019, S. 1010) als auch mit dem neuerlichen BMF-Schreiben vom 18. August 2020 (BStBl I 2020, S. 656) erfolgte eine Aussetzung der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 Abgabenordnung (AO) bis zum Einsatz einer elektronischen Übermittlungsmöglichkeit.
Der Zeitpunkt des Einsatzes der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit wird nach Bereitstellung des Verfahrens im Bundessteuerblatt Teil I (voraussichtlich im Jahr 2024) gesondert bekannt gegeben. Erst nach erfolgter Bekanntgabe kann die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 AO wirksam erfüllt werden.
Sobald eine entsprechende Meldung gegenüber dem örtlichen Finanzamt erfolgen kann, wird an dieser Stelle ein entsprechender Hinweis erfolgen.