Steuerfahndung - © LfSt Rheinland-Pfalz

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Selbstanzeige

Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ist in § 371 Abgabenordnung (AO) geregelt. Straffreiheit wird allerdings nur erlangt, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

  • vollständige und zutreffende Angaben, d.h. Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 AO)

  • rechtzeitige Abgabe bzw. kein Ausschlussgrund (§ 371 Absatz 2 AO)

  • fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, der Hinterziehungszinsen und der Zinsen (§ 371 Absatz 3 AO)

Die Selbstanzeige muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Alle steuererheblichen Daten müssen jedoch so detailliert und aufgearbeitet dargestellt werden, dass keine umfangreichen Nacharbeiten seitens der Finanzverwaltung notwendig sind.

Damit kein Fehler bei der Erstellung bzw. Abgabe der Selbstanzeige gemacht wird, wird dringend empfohlen, den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder Steueranwalts einzuholen.

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